- Home
- News & Events
- Tourismus
- Politik & Verwaltung
- Wohnen & Leben
- Wirtschaft & Arbeit
Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung werden in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen. Die Geehrten erhalten eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung.
Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
| Name | Datum der Auszeichnung |
|---|---|
| Weyel, Bruno | 21.06.2011 |