Ortsgericht der Gemeinde Driedorf
Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz.
Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes Driedorf ist das Amtsgericht
in Herborn.
Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtvorsteher
und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Die Ortsgerichtsmitglieder
werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der
Gemeindevertretung - von dem Präsidenten oder Direktor des
Amtsgerichtes auf die Dauer von zehn Jahren ernannt.
Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.
Wenn Sie Fragen zum Ortsgericht haben bzw. einen Termin vereinbaren möchten, dann wenden Sie sich bitte direkt an den Ortsgerichtsvorsteher.
Ortsgerichtsvorsteher
Hans Bernhardt
Münchhausen, Limburger Straße 2, 35759 Driedorf
Beginn: 01.01.1998
Telefon privat: (02775) 236
E-Mail: hans.joachim.bernhardt@t-online.de
Schöffen
Schöffe und stellv. Ortsgerichtsvorsteherin:
Elke Simon
Münchhausen, Bastiansweg 11, 35759 Driedorf
Beginn: als Schöffe 19.06.1995, als Stellv. = 08.01.1998
Schöffe und stellv. Ortsgerichtsvorsteher:
André Maitz
Mademühlen, Plettstruther Weg 9, 35759 Driedorf
Beginn: 13.01.1998
Schöffen:
Gerhard Thomas
Waldaubach, Birkenweg 21, 35759 Driedorf
Beginn: 19.06.1995
Peter Brachmann
Roth, Am Schönblick 27, 35759 Driedorf
Beginn:2005
Aufgabenbebiete für das Ortsgericht
Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften:
Die
Beglaubigungen des Ortsgerichts haben die Besonderheit, dass sie eine
öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für
bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.
Die
Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn die
Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften
vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren
ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit
anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Unterschriften müssen vor dem Ortsgericht vollzogen werden. Bei
Personen, die nicht persönlich bekannt sind, ist eine Ausweisdokument
vorzulegen.
Schätzungen:
Das Ortsgericht wird auf Antrag
eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen
von:Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks,
Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht
getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des
Ortsgerichts befinden.
Sterbefallsanzeige:
Der Ortsgerichtsvorsteher
erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des
Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
haben, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der
Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten
Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.
Sicherung des Nachlasses:
Der
Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur
Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 1. hierzu
ein Bedürfnis besteht 2. die Erben unbekannt sind oder 3. ungewiss ist,
ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung u. Erhaltung von Grundstücksgrenzen:
Das
Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines Beteiligten oder auf
Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen
der Grundstücke, die in seinem Bezirk liegen, insbesondere bei der
Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken.
