Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Gemeinde Driedorf

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90,93), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 18. Februar 2025 folgende Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 der Entschädigungssatzung der Gemeinde erhält folgende Fassung:

 

§ 1
Verdienstausfall

(1)    Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 € pro Stunde der Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums der Gemeinde, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2)    Hausfrauen und Hausmänner erhalten den pauschalen Satz nach Abs. 1 ohne Nachweis. Um den pauschalen Abgeltungsbetrag zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3)    Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)    Auf Antrag ist anstelle der pauschalen Abgeltung nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 67,00 €. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 3.350,00 € nicht übersteigen.

(5)    Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle der pauschalen Abgeltung nach Abs. 1 eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 67,00 €. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 3.350,00 € nicht übersteigen.

 

§ 3 der Entschädigungssatzung der Gemeinde erhält folgende Fassung:

 

§ 3
Aufwandsentschädigungen

(1)    Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

 

-          Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter                                                                   15,00 €

-          Ehrenamtliche Beigeordnete                                                                                                   15,00 €

-          Mitglieder der Ortsbeiräte                                                                                                       15,00 €

-          Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner als Mitglieder einer Kommission                   15,00 €

-          Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige                                                15,00 €

-          Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates                                                                            15,00 €

-          Mitglieder der Wahlorgane
           Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlorgane nach dem Hessischen
           Kommunalwahlgesetz (KWG) richten sich nach den Vorgaben für das Erfrischungsgeld gem.
           Landeswahlordnung (LWO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf die Entschädigung
           besteht für die Mitglieder des Wahlausschusses je Sitzung, für die Mitglieder eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes,
           sowie für die Mitglieder eines Auszählungswahlvorstandes pro Tag ihrer Tätigkeit.

(2)    Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

-          die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung                                             20,00 €

-          stellvertretende Vorsitzende der Gemeindevertretung
            im Vertretungsfalle                                                                                                 20,00 €

-          Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO                                                                    20,00 €

-          die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten                                              20,00 €

-          die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher                                                           15,00 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3)    Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4)    Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung, neben dem Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrkosten, eine                        zusätzliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €.

(5)    Die Anzahl der nach § 3 (1) ersatzpflichtigen Ortsbeiratssitzungen wird auf 12 pro Jahr begrenzt.

(6)    Schriftführerinnen und Schriftführer, die nicht Mitglied des Gremiums sind, für das sie diese Tätigkeit ausüben, aber dienstlich bei der Gemeinde Driedorf beschäftigt sind, wird als Aufwandentschädigung die zu beanspruchende Zeit als Arbeitszeit berechnet. Schriftführerinnen und Schriftführer, die nicht Mitglied des Gremiums sind, für das sie diese Tätigkeit ausführen, aber nicht dienstlich bei der Gemeinde Driedorf beschäftigt sind, erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 €.

(7)    Schriftführerinnen und Schriftführer in den von der Gemeindevertretung bestimmten Ausschüssen erhalten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 €.

(8)    Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen, Fraktionssitzungen und Sitzungen der Ortsbeiräte, für die sie als Ansprechpartner bestimmt sind, eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete nach Abs. 1.

(9)    Das Schiedsamt erhält als Aufwandsentschädigung eine jährliche Pauschale für anstehende Nebenkosten in Höhe von 150,00 €. Außerdem gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Driedorf, 27. Februar 2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Driedorf

gez. Bastian                                                                                      (Siegel)
Klaus Bastian
1. Beigeordneter

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