Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf und die Wahlen der Ortsbeiräte der 9 Ortsbezirke der Gemeinde Driedorf am 06. März 2016

Kommunalwahlen am 06. März 2016

Gemäß § 22 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 06. März 2016 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Driedorf und die Wahlen der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Driedorf, Heiligenborn, Heisterberg, Hohenroth, Mademühlen, Münchhausen, Roth, Seilhofen und Waldaubach auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, dem 28. Dezember 2015, 18.00 Uhr.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Namen muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz „Frau“ oder Herr“, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort, und der Anschrift mit Gemeindeteil (Hauptwohnung) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten (06. September 2015) mit Hauptwohnung im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Deutschen Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Absatz 4 KWG).

Eine Wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen. 

Sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist.

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl, Montag, 28. Dezember 2015, bis 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf einzureichen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 28. Dezember 2015 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit dem Wahlvorschlag (Vordruckmuster KW Nr. 6) sind folgende Unterlagen nach amtlich vorgegebenen Mustern einzureichen:

  • Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (Vordruckmuster KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen;
  • jeweils eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Driedorf dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit von den Bewerberinnen und Bewerbern erfüllt sind (Vordruckmuster KW Nr. 10);
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster KW Nr. 11);
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner (Vordruckmuster KW Nr. 7).

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 08. Januar 2016 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Nach § 148 Abs. 1 HGO ist für die Mitgliederzahl der Gemeindevertretungen (§ 38 Abs. 1 HGO), und der Ortsbeiräte (§ 82 Abs. 1 HGO) die Einwohnerzahl maßgeblich, die das Hessische Statistische Landesamt für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht hat. Der Wahltag ist durch Verordnung der Landesregierung vom 13. Mai 2015 (GVBl. Nr. 12 S. 214) festgesetzt worden; zu diesem Zeitpunkt beträgt die festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahlen (Stichtag 30. September 2014) für die Gemeinde Driedorf 5.089 Einwohner.

Demnach sind in der Gemeinde Driedorf gem. § 38 Abs. 1 HGO 31 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung für die Gemeinde Driedorf festgelegt. Danach ist die folgende Anzahl an Ortsbeiratsmitgliedern zu wählen:

Ortsbeirat für den Ortsbezirk Driedorf: 7

Ortsbeirat für den Ortsbezirk Heiligenborn:

5
Ortsbeirat für den Ortsbezirk Heisterberg: 5
Ortsbeirat für den Ortsbezirk Hohenroth: 5
Ortsbeirat für den Ortsbezirk Mademühlen: 5
Ortsbeirat für den Ortsbezirk Münchhausen: 5
Ortsbeirat für den Ortsbezirk Roth: 5
Ortsbeirat für den Ortsbezirk Seilhofen: 5
Ortsbeirat für den Ortsbezirk Waldaubach: 5

Mit Ausnahme des Vordrucks KW Nr. 7 – Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts -, der nur direkt beim Gemeindewahlleiter erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen (https://wahlen.hessen.de) zum Download zur Verfügung; sie können auch kostenfrei beim Gemeindewahlleiter bezogen werden.

Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) werden vom Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Driedorf, 23. November 2015

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Driedorf

gez. Maitz
Maitz

Sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke stehen auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen (https://wahlen.hessen.de) zum Download zur Verfügung.

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