Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

Beachten Sie bitte, dass der Artikel unter Umständen nicht mehr aktuell ist!
Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Bebauungsplan „Am hohen Rain“ - 2. Änderung im Ortsteil Driedorf

- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2(1) BauGB -

Grafik Bebauungsplan Am Hohenrain, Driedorf

- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gem. § 3(2) BauGB -

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 13.12.2011 gem. § 2 (1) BauGB den Aufstellungsbeschluss zur 2.Änderung des Bebauungsplanes „Am hohen Rain“ im Ortsteil Driedorf gefasst.

Die Planänderung betrifft die Flächen für die rückwärtige Erschließungsanlage der ursprünglich geplanten Reihenhausbebauung. Diese sind nicht mehr erforderlich. Sie sollen daher als Bauflächen festgesetzt und den umliegenden Grundstücken zugeordnet werden. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist aus den nachstehenden unmaßstäblichen Karten ersichtlich. Er umfasst in Flur 11 die Flurstücke 143 bis 153 jeweils vollständig und Flurstück 205 teilweise.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungs-pläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB geändert.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Bauamt, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf während der allgemeinen Dienststunden unterrichten und sich bis einschließlich Freitag, den 30.12.2011 zu der Planung äußern.

Danach liegt der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht

von Montag, den 02.01.2012 bis einschließlich Freitag, den 03.02.2012

in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Bauamt, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Anregungen und Bedenken können während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Weitergehende Informationen zu umweltbezogenen Aspekten gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB liegen aufgrund der Aufstellung nach § 13a BauGB nicht vor.

Es wird gem. § 4 a Abs. 6 und § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein späterer Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsverordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Mit der Durchführung des Verfahrens und der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ist das Planungsbüro Zettl, Gießen beauftragt.

Driedorf, den 16.12.2011

gez. Hardt
Bürgermeister

Zurück