Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Bebauungsplan „Auf dem Wehrgarten“ im Ortsteil Mademühlen

Bauleitplanung der Gemeinde Driedorf

Bebauungsplan „Auf dem Wehrgarten“ im Ortsteil Mademühlen

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gem. § 3(2) BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 24.01.2012 gem. § 2 (1) BauGB die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf dem Wehrgarten“ in Mademühlen beschlossen. Mit der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Weiterhin soll das Areal mit einem kleinen Wohngebiet arrondiert werden.

Der Geltungsbereich des Plangebiets ist aus den unten abgebildeten unmaßstäblichen Karten er-sichtlich. Er umfasst in der Gemarkung Mademühlen, Flur 33 die Flurstücke 46, 47 und 48/2 jeweils vollständig und die Flurstücke 68 und 69 jeweils teilweise, in Flur 32 das Flurstück 116/1 vollständig und das Flurstück 118 teilweise.

Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit der Begründung im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht von Montag, den 03.06.2013 bis einschließlich Mittwoch, den 03.07.2013 in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Bauamt, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Anregungen und Bedenken können während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Informationen zu umweltbezogenen Aspekten gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB liegen im Umweltbericht und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung als Teil der Begründung vor. Enthalten sind im Wesentlichen Angaben zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Mensch.

Weiterhin sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar und können ebenfalls während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden:

  • Landschaftsplan der Gemeinde Driedorf

Es wird gem. § 4 a Abs. 6 und § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein späterer Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichts-verordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom An-tragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Durchführung des Verfahrens wurde gemäß § 4b BauGB an das mit der Aufstellung des Be-bauungsplans beauftragte Planungsbüro übertragen.

Driedorf, den 21.05.2013

Hardt
Bürgermeister

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