Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Bürgermeister Hardt teilt mit

Information für Vereine iRd. Flüchtlingsarbeit

Bürgermeister Dirk Hardt

Die Frage des Versicherungsschutz von Flüchtlingen wird immer wieder gestellt. Insbesondere der Bereich der Krankenversicherung ist dabei den Vereinsverantwortlichen besonders wichtig. Nähere Einzelheit sind nachfolgend kurz dargestellt. Danach sind Flüchtlinge wie folgt Krankenversichert:

  1. Sobald ein Flüchtling in Deutschland registriert ist, erhält er eine Art Ersatzausweis (Titel: „Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden“), der alle 4 Wochen der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung vorgelegt werden muss.
  2. Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind Flüchtlinge über die Gesundheitsämter versichert (Titel: „Krankenhilfe“).
  3. Die Kreise stellen Krankenscheine zur Verfügung, die ein Flüchtling entweder bei Bedarf „auf Zuruf“ zugeschickt oder routinemäßig 1 x pro Quartal ausgehändigt bekommt.
  4. Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Euro 329,20/Monat für alleinstehende Erwachsene).
  5. Nach erfolgter Anerkennung wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt und der Flüchtling kann HARTZ IV beim Jobcenter beantragen. Er ist verpflichtet eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Wird eine Anerkennung abgelehnt und eine Duldung (Aussetzung einer Abschiebung aufgrund gewichtiger Gründe) ausgesprochen, wird wie bei einer Anerkennung des Flüchtlings verfahren.
  6. Sportvereine können sich eine Kopie der „Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden“ bzw. der Aufenthaltsgestattung hinterlegen.
  7. Sobald der Flüchtling Vereinsmitglied ist, greift bei einem Unfall beim Vereinssport die Krankenhilfe bzw. seine gesetzliche Krankenversicherung. Daneben hat das Vereinsmitglied eines sporttreibenden Vereins Ansprüche aus der ARAG-Sportversicherung im Rahmen des derzeit gültigen Vertrages.
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