Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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Einzäunung von landwirtschaftlichen Grundstücken
Wiederholt wird bei der Nachbeweidung von Wiesengrundstücken festgestellt, dass Vorflutgräben und Wegeseitengräben mit eingezäunt werden. Durch das aufgetriebene Vieh werden zwangsläufig die Gräben zugetreten.
Die Landwirte und Nutzer werden hiermit aufgefordert, diese Art der Miteinzäunung von Gräben zu unterlassen. Mit großem Aufwand muss die Gemeinde die zugetretenen Gräben wieder öffnen lassen. Die Gemeinde wird sich vorbehalten die Verursacher kostenpflichtig für die Beseitigung der entstandenen Schäden in Regress zu nehmen.
In diesem Zusammenhang und auch aus gegebenen Anlässen wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Grundsatz gemäß § 16 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes Einfriedungen eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nur in einem Abstand von mindestens 0,5 m vom Nachbargrundstück entfernt errichtet werden können.
Näheres, Ausnahmen und Einzelheiten regelt das Hess. Nachbarrecht.