Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Erstattung zuviel gezahlter Umsatzsteuer bei Wasserhausanschlusskosten und bei Wasserbeiträgen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes fallen alle Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung von Wasserhausanschlüssen sowie mit der Errichtung und dem Erhalt des öffentlichen Wassernetzes unter den Begriff "Lieferung von Wasser" und sind dementsprechend gemäß der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu versteuern.

Seit dem Jahr 2000 wurden aber nach Anordnung des Bundesfinanzministeriums alle derartigen Leistungen mit dem Regelsteuersatz von 16% bzw. später 19% berechnet. In 2009 hat nunmehr das Bundesfinanzministerium entschieden, der Vorgabe des Bundesfinanzhofes zu entsprechen und das Verlegen bzw. die Reparatur oder Wartung von Wasserhausanschlüssen und des öffentlichen Wasserleitungsnetzes als einen Teilaspekt der Lieferung von Wasser anzusehen. Damit gilt rückwirkend für alle Kosten in diesem Zusammenhang der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Zuviel gezahlte Umsatzsteuer kann zurückerstattet werden, jedoch besteht für den Anschlussnehmer kein Rechtsanspruch auf Erstattung.

Die Gemeinde Driedorf muss als öffentliches Wasserversorgungsunternehmen die Abrechnung dieser Kosten über Anschlusskosten- und –beitragsbescheide vornehmen. Dadurch hat sie die Festsetzungen des Hessischen Kommunalabgabengesetzes sowie der Abgabenordnung zwingend zu beachten. Aufgrund eben dieser beiden Gesetze ist eine Erstattung von zuviel gezahlter Umsatzsteuer über die gesetzliche Festsetzungsverjährung hinaus für die Gemeinde Driedorf rechtlich nicht mehr möglich. Eine Erstattung kann dementsprechend nur bei Leistungen innerhalb der letzten vier Jahre erfolgen.

Der Gemeindevorstand Driedorf hat sich nun nach vorhergehenden umfangreichen Recherchen in einer seiner letzten Sitzungen mit dem Sachverhalt beschäftigt und folgende Entscheidung getroffen:

Die Gemeinde Driedorf erstattet die Differenz zwischen dem Regelsatz und dem ermäßigten Satz der Umsatzsteuer zurück, wenn

  • eine Umsatzsteuer von 16% bzw. seit Anfang 2007 19% abgerechnet wurde,
  • die Kosten direkt zwischen der Gemeinde Driedorf und dem Anschlussnehmer abgerechnet wurden,
  • die Kosten nicht von einem Unternehmen gefordert wurden, das nach § 15 UStG Anspruch auf Vorsteuererstattung hat und
  • der Erstattungsbetrag mindestens 50,00 € beträgt.

Der Gemeindevorstand hat sich dabei ganz bewusst für einen Erstattungsbetrag von mindestens 50,00 € ausgesprochen. Differenzbeträge zuviel gezahlter Umsatzsteuer würden im weitaus größten Anteil der Fälle in einer Höhe liegen, die den Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand für die damit beschäftigten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung in keiner Weise rechtfertigen.
Kostenabwicklungen zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Erwerb von Baugrundstücken, die sehr wohl Überzahlungen im dreistelligen Bereich erwirken können, haben den Gemeindevorstand jedoch veranlasst, eine Erstattung nicht gänzlich auszuschließen sondern die Festsetzung eines Mindestwertes vorzunehmen.
Ausschlaggebend für die Festsetzung eines Mindestbetrages waren aber auch die innerhalb des betroffenen Abrechnungszeitraumes in einer wirklich enormen Anzahl zugestellten Wasserhausanschlusskostenbescheide aufgrund der Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Wasserzählertausch in sämtlichen Ortsteilen. Die gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung hätten nämlich zur Folge, dass nur für einen Teil der Ortsteile eine Erstattung noch zulässig wäre; für die übrigen Ortsteile kann und darf eine Erstattung zuviel gezahlter Umsatzsteuer wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden.
Da bei der Abrechnung der Anschlusskosten im Zusammenhang mit dem Wasserzählertausch fast ausschließlich sehr geringe Beträge berechnet wurden, liegen die daraus resultierenden Erstattungsbeträge dem gemäß unter dem Erstattungsbetrag von 50,00 €. Mit der Festsetzung eines Mindestbetrages soll also auch eine Ungleichbehandlung von Anschlussnehmern innerhalb der Gemeinde Driedorf bei gleicher Leistung jedoch unterschiedlichen Ausführungszeiträumen vermieden werden.

Für die Erstattung zuviel gezahlter Umsatzsteuer ist es erforderlich, dass ein schriftlicher Antrag auf Erstattung bis spätestens zum 30. April 2010 gestellt wird. Dies kann entweder durch ein formloses Schreiben oder mit einem von der Gemeinde ausgearbeiteten Antragsformular, das auch als Download zur Verfügung steht, erfolgen. Dem Antrag muss eine Fotokopie des entsprechenden Bescheides bzw. der Zahlungsanforderung beigefügt sein.

Für eventuelle Rückfragen im Zusammenhang mit der Rückerstattung zuviel gezahlter Umsatzsteuer steht die Gemeindeverwaltung unter der Ruf-Nr. 02775 9542-14 zur Verfügung.

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