Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

Beachten Sie bitte, dass der Artikel unter Umständen nicht mehr aktuell ist!
Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Tipps zum Winterdienst für Bürgerinnen und Bürger

Für freie Fahrt auf den Straßen ist der gemeindliche Bauhof bzw. die Straßenmeisterei (Hessen Mobil) zuständig. Bei Eis und Schnee auf den Gehwegen ist es die Pflicht des Grundstückseigentümers zu räumen und bei Bedarf zu streuen. Dies gilt auch für Gehwege an nichtbebauten Grundstücken im Ortsbereich.

WAS BEDEUTET DAS FÜR SIE?

  • Räumen Sie Schnee mit Schneeschieber, Schippe oder Besen, damit der Gehweg für alle sicher passierbar ist.
  • Häufen Sie den Schnee an der Vorderseite des Gehweges oder auf Ihrem Grundstück auf, nicht auf der Fahrbahn. Straßenrinnen und Einläufe müssen bei Tauwetter schneefrei gehalten werden.

WANN MÜSSEN SIE RÄUMEN?

  • Die o. g. Verpflichtung gilt täglich für die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr
  • Wenn es tagsüber schneit oder glatt wird, müssen Sie wiederholt räumen und streuen.

VERWANTWORTLICHKEIT

Die Räumung von Schnee und Eis auf Gehwegen ist Sache der Grundstückseigentümer und gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Der Grundstückseigentümer kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht auch geeigneter Dritter bedienen, z. B. Hausmeisterservice oder im Mietvertrag regeln, dass der Mieter den Winterdienst erledigt. Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den Zustand des Grundstücks verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.

BESONDERHEITEN FÜR STRASSEN MIT EINSEITIGEM GEHWEG

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2018) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2017) die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

UND NOCH WAS

Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind räumen die Mitarbeiter unseres Bauhofes oder der Straßenmeisterei die Fahrbahnen frei und streuen bei Bedarf. Da die Fahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert. Dafür ist ein Winterdienstplan aufgestellt. Damit der „Schneepflug“ seine Arbeit ordentlich und ohne Behinderung leisten kann, nutzen Sie bitte Stellplätze auf dem eigenen Grundstück und stellen Sie insbesondere Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum nicht an engen Stellen (z. B. Wendehammer) ab. In engen Straßen abgestellte oder in kurzen Abstand an beiden Straßenseiten geparkte Fahrzeuge erschweren den Räum- und Streufahrzeugen häufig die Durchfahrt. Oftmals kann die Straße dann sogar gar nicht geräumt werden.

Der vollständige Text der „Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Driedorf“ ist auf unserer Homepage www.driedorf.de verfügbar.

Zurück