Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025
Zum 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuerreform in Kraft. Hierzu wurden hinlänglich bereits ausgiebige Informationen über die entsprechenden Informationskanäle an die Bürgerinnen und Bürger erteilt.
Mit der Jahresbescheidschreibung vom 13.01.2025 werden auch die neuen Grundsteuermessbeträge, die vom Finanzamt Dillenburg ermittelt wurden, in unseren Jahresbescheiden veranlagt werden.
Für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Driedorf haben wir daher ein paar grundsätzliche Informationen zur neuen Grundsteuerreform.
- Widersprüche gegen die Veranlagung der neuen Grundsteuermessbeträge richten Sie bitte direkt an das Finanzamt in Dillenburg. Wiedersprüche gegen die Festsetzung des neuen Messbetrages, die an die Gemeinde Driedorf gerichtet werden, können dort leider nicht bearbeitet werden. Auch wenn die Grundsteuer über die Jahresbescheidschreibung der Gemeinde Driedorf erfolgt, so obliegt die Zuständigkeit bei der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge beim Finanzamt in Dillenburg.
- Bei grundsätzlichen Fragen zur Festsetzung der neuen Grundsteuerbeträge legen sie bitte der Steuerverwaltung der Gemeinde Driedorf den aktuell gültigen Grundsteuermessbescheid vor, der Ihnen im vergangenen Jahr durch das Finanzamt in Dillenburg übermittelt wurde. Die Gemeinde Driedorf hat seit dem Jahr 2025 leider keine Grundsteuermessbescheide mehr vorliegen, so dass wir zur Sachverhaltsklärung dringend auf die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger angewiesen sind.
- Um Unklarheiten im Vorfeld bereits auszuschließen, vergleichen Sie bitte im Vorfeld ihren Grundsteuermessbescheid des Finanzamt Dillenburg mit dem Grundbesitzabgabenbescheid, der Ihnen durch die Gemeinde Driedorf zugesendet wurde. Hier ist besonders auf das identische Aktenzeichen des Finanzamtes Dillenburg zu achten. Das Aktenzeichen des Finanzamtes muss auf beiden Bescheiden identisch sein, damit es sich um den gleichen Vorgang handelt. Das Aktenzeichen des Finanzamtes Dillenburg beginnt immer mit den Ziffern 09….
Wir bitten um Beachtung! Zu Rückfragen können Sie sich entsprechend an die Steuerverwaltung wenden.