Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Vereinfachte Umlegung in der Gemarkung Heiligenborn

Gebiet Lindenweg

BEKANNTMACHUNG gem. § 83 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. J S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung
In der VEREINFACHTEN UMLEGUNG in der Gemarkung: Heiligenborn

Gebiet: Lindenweg

wird nach § 83 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht, das am 13.07.2011 der Beschluss über die VEREINFACHTE UMLEGUNG vom 16.05.2011 unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die VEREINFACHTE UMLEGUNG vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile und Grundstücke. Mit dieser Bekanntmachung werden die neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke eingewiesen.

Soweit im Beschluss über die VEREINFACHTE UMLEGUNG nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahren der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke gehen ebenfalls auf die neuen Eigentümer über. Die Geldleistungen sind fallig. Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch den Beschluss über die VEREINFACHTE UMLEGUNG beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.

Die Gemeinde veranlasst die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe bei dem o. a. Gemeindevorstand schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Betei ligten zugerechnet.

Driedorf, den 19.09.2011

gez. Hardt

Bürgermeister

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