Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.
Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und 15 Volksabstimmungen
1. |
Die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und die Abstimmungen über die vom Hessischen Landtag am 24. Mai 2018 beschlossenen |
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Die Gemeinde ist in |
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allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl |
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und die Volksabstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. |
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In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen, die den ins Wählerverzeichnis |
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eingetragenen Wahlberechtigten bis zum |
07.10.2018 |
übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, |
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in dem die Wahlberechtigten zu wählen und abzustimmen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem |
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Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Zimmer 0.04 |
zur Einsichtnahme aus. |
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2. |
Das Wählerverzeichnis zu Landtagswahl und Volksabstimmungen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit |
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vom |
08.10.2018 |
bis zum |
12.10.2018 |
während der allgemeinen Öffnungszeiten |
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in |
Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Zimmer 0.04 |
für Wahlberechtigte |
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zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im |
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Wählen und abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
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Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am |
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12.10.2018 |
bis |
13:00 |
Uhr, bei der Gemeindebehörde |
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Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Zimmer 0.04 |
Einspruch einlegen. |
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Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die |
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Wahlberechtigte, die bis spätestens zum |
07.10.2018 |
keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, |
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wahl- und stimmberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, |
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Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und |
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Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl und den Abstimmungen im Wahlkreis |
16 Lahn-Dill I |
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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. |
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Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen |
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in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, |
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nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, |
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a. |
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis |
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bis zum |
07.10.2018 |
oder die Einspruchsfrist bis zum |
12.10.2018 |
versäumt haben, |
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b. |
wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl und den Abstimmungen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist |
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c. |
wenn das Wahl- und Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist. |
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Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder |
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Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die |
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in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum |
26.10.2018 |
, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher |
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Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen. |
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nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. |
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Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. |
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Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten |
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einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl, |
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einen amtlichen Stimmzettel für die Volksabstimmungen, |
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einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, |
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einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, |
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und |
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ein Merkblatt für die Briefwahl. |
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Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum |
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Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die |
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3. |
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er |
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Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. |
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Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. |
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Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel für die |
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3.1 |
Die Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme. |
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Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer |
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für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung, |
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für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, |
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Die Wähler geben |
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die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf |
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und |
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die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll. |
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3.2 |
Die Wähler stimmen bei den 15 Volksabstimmungen über die nachfolgenden vom Hessischen Landtag am 24. Mai 2018 |
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Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von |
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Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Kinderrechte) |
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Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme) |
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Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe) |
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Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26a Aufnahme eines Staatszielbegriffs) |
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Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit) |
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Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur) |
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Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur) |
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Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes) |
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Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports) |
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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen (Bekenntnis zur Europäischen Integration) |
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Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herabsetzung des Wählbarkeitsalters) |
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Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Verfassung des Landes Hessen |
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Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) |
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Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs) |
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Für die 15 Volksabstimmungen haben die Wähler jeweils 1 Stimme. Auf dem Stimmzettel wird den Wählern die Frage gestellt, ob Sie den 15 vom Landtag beschlossenen Gesetzen zur Änderung oder Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen zustimmen. Die Information über die vom Landtag beschlossenen Gesetze haben die Wähler zusammen mit der Wahlbenachrichtigung oder den Briefwahlunterlagen erhalten. Die Frage kann jeweils mit Ja oder Nein beantwortet werden. |
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Die Wähler geben ihre Stimmen |
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für alle 15 Gesetze einheitlich ab, indem in Abschnitt A des Stimmzettels ein Kreuz in den entsprechenden Kreis gesetzt wird. |
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oder |
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für jedes Gesetz einzeln, indem in Abschnitt B des Stimmzettels bei jedem Gesetz ein Kreuz in dem entsprechenden Kreis gesetzt wird. |
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Bei Stimmabgaben in beiden Abschnitten des Stimmzettels geht die Einzelabstimmung vor. |
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3.3 |
Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
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Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahl- und |
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3.4 |
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um |
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17:30 |
Uhr in der |
Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Zimmer 2.03 |
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zusammen. |
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3.5 |
Für die Ermittlung der Ergebnisse der Volksabstimmungen sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für |
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folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am |
29.10.2018 |
um |
8:30 |
Uhr |
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in folgenden Räumlichkeiten zusammen: |
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Wahlbezirk-Nr. |
Abgrenzung |
Lage des Wahlraums |
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Auszählungswahlvorstand I |
01 Driedorf |
Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Zimmer 0.03 und 0.04 |
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Auszählungswahlvorstand II |
03 Heisterberg, 04 Hohenroth, 05 Heiligenborn, 06 Münchhausen, 07 Roth, 08 Mademühlen 10 Seilhofen |
Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Zimmer 1.08 und 1.09 |
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4. |
Die Wahlberechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. |
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Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§§ 107a Abs. 1 und 3, 108d Strafgesetzbuch). |
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Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede |
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Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. |
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35759 Driedorf, 27.09.2018
Der Gemeindevorstand
Braun Bürgermeister
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