Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schützenhaus“ im OT Mademühlen
Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 15.08.2017 die Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes „Am Schützenhaus“ in der Gemeinde Driedorf mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
(2) Der Beschluss zur Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(3) Planziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die geplante Erweiterung des Unternehmens Würz Fertigungstechnik GmbH und eine Änderung der Nutzung im Rahmen einer weiteren gewerblichen Bebauung und deren Erschließung. Mit dieser Erweiterung verbunden ist neben der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens eine erhebliche Steigerung an Arbeitsplätzen in der Kommune sowie in der Region.
Neben der Ausweisung einer Baufläche werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, um den durch die Planung vorbereiteten Eingriff in den Naturhaushalt zu kompensieren und auszugleichen.
Das Planerfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ergibt sich aus der Notwendigkeit, die beabsichtigte Erweiterung der gewerblichen Bebauung im Rahmen einer dem Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Raumordnungsrecht sowie den weiteren betroffenen Rechtsgrundlagen entsprechenden städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
(4) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2/2, 3, 7/4, 8/6, 9/1, 12/2, 13, 14, 15, 16/1, 49, 50/2, 50/3, 69/1 und 69/2 der Flur 36 sowie der Flurstücke 67/1, 67/2 und 74/3 der Flur 36 (Erschließung) der Gemarkung Mademühlen mit einer Größe von ca. 60.333 qm Fläche. Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.
(5) Verfügbar sind folgende Arten umweltbezogener Informationen:
- Gutachten Artenschutz-Fachbeitrag, Gutachten Biotoptypenuntersuchung 2012 und 2016, Gutachten Faunistischer Aspekt Avifauna, Gutachten Heuschreckenkartierung, Gutachten Tagfalterkartierung und Schallimmissionsprognose des Repowering-Windparks Driedorf-Mademühlen.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Natur- und Landschaftsschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zur Vornahme der CEF-Maßnahmen für die Fledermäuse gemäß Vorgabe aus der Speziellen Artenschutzprüfung.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Natur- und Landschaftsschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zum geplanten Monitoring der zu entwickelnden neuen faunistischen Lebensräume.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Natur- und Landschaftsschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zum FFH-Gebiet in Nachbarschaft zur geplanten Parkplatzerweiterung.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Natur- und Landschaftsschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zur bisherigen Ausgleichsfläche 2.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Wasser- und Bodenschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Wasser- und Bodenschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zur Schutzgebietszone III des Trinkwasserschutzgebietes „Tiefbrunnen Mademühlen I und II, Hohenroth I und II, Waldaubach I,
Driedorf I und Heisterberger Weiher für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Dillkreis Süd.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Wasser- und Bodenschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zu Gewässern, Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Wasser- und Bodenschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zum vorsorgenden Bodenschutz.
- Darstellung der Stellungnahme des Fachdienstes Wasser- und Bodenschutz des Kreisausschuss des Landkreises Lahn-Dill zu Abwasser- und Niederschlagswasserentwässerung.
- Darstellung der Stellungnahme des Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie zur Darstellung der Rohstoffgeologie, der Hydrogeologie, zur Ingenieurgeologie (Baugrunduntersuchung innerhalb des Plangebietes empfohlen) und zum Bodenschutz des Plangebietes.
- Darstellung der Stellungnahme Hessen Forst zu forstlichen Belangen innerhalb des Plangebietes und der Ausgleichsflächen.
- Darstellung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zur Einordnung des Plangebietes in den Regionalplan Mittelhessen 2010 (Planung ist mit den Aussagen des Regionalplanes Mittelhessen 2010 vereinbar).
- Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Grundwasserschutz, Wasserversorgung des Regierungspräsidiums Gießen zur Darstellung der Betroffenheit der Schutzgebietszone III des Trinkwasserschutzgebietes „Tiefbrunnen Mademühlen I und II, Hohenroth I und II, Waldaubach I, Driedorf I und Heisterberger Weiher für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Dillkreis Süd.
- Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz des Regierungspräsidiums Gießen zu Gewässern, Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebieten innerhalb des Plangebietes (keine Berührung).
- Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Kommunales Abwasser, Gewässergüte des Regierungspräsidiums Gießen zur Zuständigkeit des Landkreises.
- Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen zu Altflächen (Altablagerungen und Altstandorte) sowie zum nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz.
- Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft, Abfallentsorgungsanlagen des Regierungspräsidiums Gießen zu Abfallentsorgungsanlagen und Deponien.
- Darstellung der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zur Schallimmissionsprognose des Repowering-Windparks Driedorf-Mademühlen sowie zu den freizuhaltenden Abständen gegenüber der bestehenden Hochspannungsfreileitung am südwestlichen Randbereich des Planungsgebietes.
- Darstellung der Stellungnahme der Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Gießen zu Bergbaugebieten bzw. Bergwerksfeldern innerhalb des Plangebietes.
- Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Landwirtschaft des Regierungspräsidiums Gießen zu möglicherweise betroffenen landwirtschaftlich genutzten Flächen (keine Anregungen oder Bedenken).
- Darstellung der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zu Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten (keine Betroffenheit).
- Darstellung der Stellungnahme der Oberen Forstbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zu forstlichen Belangen hinsichtlich der Zuständigkeit des hessischen Forstamtes Weilburg, zur Nichterforderlichkeit einer forstrechtlichen Genehmigung für die Ausgleichsmaßnahmen und zum bestehenden Fichtenbestand im Bereich der Ausgleichsfläche der Flurstücke 9 und 10 der Flur 24 der Gemarkung Mademühlen.
- Darstellung der Stellungnahme der Bauleitplanung des Regierungspräsidiums Gießen zum Hinweis, dass aus Gründen der Rechtsicherheit in den textlichen Festsetzungen auf die Gültigkeit der ursprünglichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes (des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes), die unverändert übernommen werden sollen, verwiesen werden soll, zu den noch zu erstellenden Gutachten zum Umweltbericht der Bauleitplanung, zum Hinweis auf die Rechtsprechung hinsichtlich der Bekanntmachung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Urteil des Bayerischen VGH vom 13. Dezember 2012, Az.: 15 N 08. 1561 / Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2013, Az.: 4 CN 3/12).
6) Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplanes.
(7) Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Driedorf stellt für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schützenhaus“ gegenwärtig im nordwestlichen Teil „gemischte Baufläche“ (M), im nordöstlichen Teil „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“, im zentralen Teil „gewerbliche Baufläche“ (G), im westlichen Teil „Verkehrsfläche“ (Parkplatz), im westlichen zentralen Teil „Fläche für den Gemeinbedarf“ (Schützenhaus), im südlichen zentralen Teil „Grünfläche“ und im südlichen Teil „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dar.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Schützenhaus“ (Festsetzung: im nordwestlichen Teil „Mischgebiet“ (MI), im nordöstlichen Teil „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“, im zentralen und im südlichen Teil „Gewerbegebiet“ (GE), im westlichen Teil „Verkehrsfläche“ (Parkplatz) und im westlichen zentralen Teil „Fläche für den Gemeinbedarf“ (Schützenhaus) erfordert daher eine Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb des südlichen zentralen Geltungsbereiches von der Darstellung „Grünfläche“ (Bestand) zu der Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ (Entwicklung) und eine Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb des südlichen Geltungsbereiches von der Darstellung „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (Bestand) zu der Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ (Entwicklung) im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB, um die Aufstellung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan heraus zu entwickeln.
(8) Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des o. a. Bebauungsplanes (Plankarte, Begründung mit Umweltbericht) in der Zeit vom 04.12.2017 bis 08.01.2018 einschließlich in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstr. 16, 35759 Driedorf, Bauverwaltung, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll vorgebracht werden. Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit Ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Driedorf, den 17.11.2017
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf, 35759 Driedorf