Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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Änderung der Satzung über die Hundesteuer in der Gemeinde Driedorf
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 26. Mai 2009 beschlossen, den § 5 der Satzung über die Hundesteuer in der Gemeinde Driedorf vom 28.11.2008, wie folgt zu ändern:
Alte Fassung:
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 48,00 EURO,
für den zweiten Hund 90,00 EURO,
für den dritten und jeden weiteren Hund 168,00 EURO.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 384,00 EURO.
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
- Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,
- Hunde, die im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO) vom 15.08.1997 (GVBl. I, S. 279), in der jeweils gültigen Fassung, als gefährliche Hunde gelten. Die Überprüfung erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde.
Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:
Pittbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastino Napolentano.
Neue Fassung:
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 48,00 EURO,
für den zweiten Hund 90,00 EURO,
für den dritten und jeden weiteren Hund 168,00 EURO.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 384,00 EURO.
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
- Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
- Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
- Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
- aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
(5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
- 1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier,
- American Bulldog,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Kangal (Karabash),
- Kaukasischer Owtscharka und
- Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Gemeinde Driedorf als örtlicher Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.
Diese Änderung der Satzung über die Hundesteuer in der Gemeinde Driedorf tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Die bisherige Fassung der Satzung tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
Driedorf, 19. Juni 2009
Der Gemeindevorstand
gez. Kühn (Siegel)
Kühn
Bürgermeister