Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung [EWS]

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen  Gesetzes  über  kommunale  Abgaben  (KAG)  in  der  Fassung  vom  24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in der Sitzung am 14. Dezember 2021 folgende Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 13.11.1996, zuletzt geändert am 12. Dezember 2012 (Mitteilungsblatt Nr.50/2012), beschlossen:

Änderung zur Entwässerungssatzung [EWS]

Artikel 1

  • 23 Abs. 1 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

  • Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,37 € jährlich erhoben.
  • 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
  • Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
    Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
  1. bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 4,87 €,
  2. bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 4,87 €.
  • Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,87 € bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5
    600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Driedorf, 15. Dezember 2021

Der Gemeindevorstand

gez. Braun
Braun
Bürgermeister

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