Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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An alle Halter von Rottweiler und Rottweilermischlingen

Geänderte Hundeverordnung verpflichtet zur Meldung bis 30.06.2009

Rottweiler; Dieses Bild basiert auf dem Bild Rottweiler_kopf_2.jpg aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Der Urheber des Bildes ist Dr. Manfred Herrmann Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub

Sehr geehrte Hundehalter,

durch die Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), müssen alle Halter von Rottweiler und Rottweiler-Mischlingen eine Anzeige über die Hundehaltung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erstatten. Der Vordruck ist bei Herrn Andreas Georg, Ordnungsbehörde, Zimmer 0.04, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, erhältlich. Hier kann die Anzeige auch direkt unter Vorlage der entsprechenden Nachweise erstattet werden.

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008

Durch die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2008, die am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt, wurde die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2013 verlängert und gleichzeitig in einigen Punkten geändert.

Die wohl wichtigsten Änderungen betreffen die Rasseliste in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO. Nach den Ergebnissen der Beißstatistik waren folgende Veränderungen erforderlich:

  1. von der Liste gestrichen wurden die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano und
  2. neu auf die Liste genommen wurde die Rasse Rottweiler.

Begründung:
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem Verordnungsgeber aufgegeben, die Rasseliste unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und Erfahrungen regelmäßig zu kontrollieren. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass die Bewertungskriterien des Verordnungsgebers, solche Hunderassen und Gruppen aus der Rasseliste des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zu streichen, bei denen keine Beißvorfälle mit Verletzungsfolgen für Menschen oder Tiere gemeldet wurden oder bei denen die Versagerquote bei den Wesensprüfungen weniger als drei Prozent betrug, von § 71a HSOG gedeckt sind. Die Überprüfung der Rasseliste nach Maßgabe der Bewertungskriterien erfolgt nicht jährlich, sondern nach einem länger dauernden Beobachtungszeitraum. Im zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraum (2004 – 2007) waren für die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano keine Beißvorfälle zu verzeichnen und die Versagerquote bei den Wesensprüfungen betrug weniger als drei Prozent. Dabei wurde ein Beißvorfall durch einen Mastino Napoletano als „Ausreißer“ nicht berücksichtigt. Die beiden Hunderassen konnten daher gestrichen werden. Die Rasse Rottweiler war aufzunehmen, da im Beobachtungszeitraum insgesamt 88 Beißvorfälle, bei denen Menschen verletzt wurden, und 111 Beißvorfälle, bei denen Hunde verletzt wurden, zu verzeichnen waren. In Relation zur Population führte dies – anders als beispielsweise beim Deutschen Schäferhund – zur Vermutung der Gefährlichkeit dieser Rasse und damit zur Aufnahme in die Rasseliste. Für vorhandene Hunde wurde aus Rechtsgründen eine Bestandsschutzregelung aufgenommen (vgl. § 19).

§ 19 HundeVO
Übergangsregelung

Eine vor dem 31. Dezember 2008 erteilte befristete Erlaubnis kann durch eine unbefristete Erlaubnis ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen haben.

Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte Nachkömmlinge. Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt. Sie ist beim Führen des Hundes mitzuführen.

Zu § 19 - Übergangsregelung
Mit der Übergangsvorschrift in § 19 Satz 1 wird für Hunde, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung eine befristete Erlaubnis erteilt bekommen haben, die Möglichkeit eingeräumt, dass diese Erlaubnis in eine unbefristete Erlaubnis umgewandelt wird, wenn die Voraussetzungen der neuen Regelung bereits bei der Erteilung der befristeten Erlaubnis vorgelegen haben.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt nach § 19 Satz 2 und 3 die Vermutung der Gefährlichkeit für Rottweiler und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie für bereits erzeugte Nachkömmlinge nur für die Zukunft, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter innerhalb der gesetzten Frist schriftlich angezeigt wird; unberührt bleibt die Erlaubnispflichtigkeit in den Fällen der Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2. Die Regelung in § 19 Satz 4 über die Mitführungspflicht der Bestätigung ist zur Überwachung der Regelung erforderlich.

Stellungnahme des HMDIS zur Durchführung der HundeVO
Die Übergangsregelung in § 19 Satz 2 soll als Vertrauensschutztatbestand für in Hessen lebende Bürger ("Hessinnen und Hessen") gelten, die am 31. Dezember 2008 bereits einen Rottweiler gehalten haben. Sie soll nicht für jene Personen gelten, die sich (erst) nach diesem Zeitpunkt zur Anschaffung eines Rottweilers entschließen. Sinn und Zweck ist also keine grundsätzliche Freistellung von Rottweilern bis zum 30. Juni 2009.

Dies bedeutet, dass Personen, die (erst) nach dem 31. Dezember 2008 Halterin oder Halter eines Rottweilers werden, von der Übergangsregelung nicht erfasst werden. Auch Personen, die nach Hessen zuziehen, fallen - unabhängig vom Beginn der Haltereigenschaft - in keinem Falle unter die Übergangsregelung.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur Halterinnen und Halter, die bereits am 31. Dezember 2008 in Hessen einen Rottweiler gehalten haben, solange sie Halter dieses Hundes sind und auch bleiben von der Übergangsregelung in § 19 Satz 2 erfasst sind. Jede Weitergabe nach diesem Zeitpunkt an eine andere Person (mit Übertragung der Haltereigenschaft auf den Erwerber) führt dann dazu, dass der Erwerber als neuer Halter dieses Hundes unter die Erlaubnispflicht fällt.

Bezogen auf Nachkömmlinge gilt folgendes: Die bereits am 31. Dezember 2008 erzeugten Nachkömmlinge fallen unter die Übergangsregelung, solange sie beim (Erst-)Halter (z.B. dem Züchter) verbeiben. Wenn sie später - auch vor dem 30. Juni 2009 - an eine andere Person abgegebenen werden, greift die Übergangsregelung nicht mehr.
Bitte obige Angaben durch Nachweise belegen!

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