Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Bauleitplanung der Gemeinde Driedorf 10. Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil Driedorf (Bereich Driedorf-Nord 4. Änderung)

Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

B e k a n n t m a c h u n g - I -

Bauleitplanung der Gemeinde Driedorf

  1. Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil Driedorf (Bereich Driedorf-Nord 4. Änderung)

Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 14.01.2021 mit, dass der o.g. Bauleitplan und dessen Aufstellungsverfahren geprüft wurden; der Flächennutzungsplan wird aufgrund des § 6 Baugesetz­buch (BauGB) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung werden im Rathaus der Gemeinde Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Bauabteilung, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Unterlagen werden zudem ins Internet eingestellt und können unter https://www.driedorf.de/bauleitplanung.html eingesehen werden.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)

ohne Maßstab

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Gemeinde Driedorf

B e k a n n t m a c h u n g  - II -

Bauleitplanung der Gemeinde Driedorf, Ortsteil Driedorf

Bebauungsplan „Driedorf-Nord, OT Driedorf“ 4. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 29.09.2020 o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Driedorf-Nord, OT Driedorf“ 4. Änderung befindet sich am nördlichen Ortsrand von Driedorf, umfasst die Flächen des ehemaligen Sportplatzes sowie des Vereinsheims und hat eine Größe von rd. 1,46 ha. Hinzu kommen die Kompensationsflächen im Ortsteil Mademühlen. Im Mittelpunkt des Bebauungsplans steht die Ausweisung eines Sondergebiets Lebensmittel­einzelhandel (SOLEH) i.S. § 11 Abs. 3 BauNVO sowie bestandsorientiert die Ausweisung eines Sondergebiets Sport (SOSport) i.S. § 10 Abs. 2 BauNVO im nördlichen Anschluss daran.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)

Bebauungsplan

Kompensationsfläche, Gemarkung Mademühlen, Flur 46, Flst. Nr. 26/63

Übersichtskarte – Lage räumlicher Geltungsbereich Bebauungsplan und Ausgleichsfläche

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung werden im Rathaus der Gemeinde Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf, Bauverwaltung, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Unterlagen werden zudem ins Internet eingestellt und können unter https://www.driedorf.de/bauleitplanung.html eingesehen werden.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemeinde Driedorf

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