Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.
Bebauungsplan „Sportplatz Waldaubach"
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gem. § 3(2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 19.08.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sportplatz Waldaubach“ im Ortsteil Waldaubach gem. § 2 (1) BauGB beschlossen.
Ziel der Bauleitplanung ist die planungsrechtliche Absicherung des nordwestlich der Ortslage Waldaubach gelegenen Sportplatzes des SV Waldaubach sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines neuen Sanitärgebäudes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans gliedert sich in 2 Teilbereiche. Teilbereich 1 umfasst das derzeitige Sportfeld und seine Nebenanlagen, in Teilbereich 2 soll das neue Sanitärgebäude errichtet werden. Die Lage des Geltungsbereichs ist aus der nachstehenden unmaßstäblichen Karte ersichtlich. Beide Teilbereiche liegen auf Flurstück 150/5 in Flur 5 der Gemarkung Waldaubach.
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit der Begründung im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht
von Montag, den 03.05.2010 bis einschließlich Freitag, den 11.06.2010
in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Bauamt, Wilhelmstrasse 16, 35759 Driedorf während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Anregungen und Bedenken können während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Informationen zu umweltbezogenen Aspekten gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB liegen im Umweltbericht und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung als Teil der Begründung vor. Enthalten sind im wesentlichen Angaben zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und die ausgewiesenen NATURA 2000 - Gebiete.
Weiterhin sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar und können ebenfalls während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden:
- Landschaftsplan der Gemeinde Driedorf
Es wird gem. § 4 a Abs. 6 und § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein späterer Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsverordnung unzulässig ist, soweit er mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Mit der Durchführung des Verfahrens und der Auswertung der eingegangenen Anregungen ist das Planungsbüro Zettl, Gießen beauftragt.
Driedorf, den 16.04.2010
Knapp,
1. Beigeordneter