Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Bebauungsplan „Unter dem Heeg“ – 2. Änderung im Ortsteil Heisterberg

  1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
  2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gem. § 3(2) BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat in ihrer Sitzung am 09. September 2014 gem. § 2 (1) BauGB die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Unter dem Heeg“ im OT Heisterberg beschlossen. Der Beschluss zu Durchführung des Bauleitplanverfahrens wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gegenstand der Planänderung ist eine Klarstellung der Festsetzungen zur zulässigen baulichen Nutzung sowie die Festsetzung der Erschließungswege als öffentliche Verkehrsflächen.

Die Planänderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter dem Heeg“ (alle Grundstücke im Bereich „Gartenstraße“, „Unter der Heeg“ und am Ende der Straße „Zur Baar“ einschließlich der Verkehrsflächen). Die Lage kann den nachstehenden, unmaßstäblichen Karten entnommen werden.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB geändert.

Der Planentwurf des Bebauungsplans liegt mit der Begründung im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht von Montag, den 27. Juli 2015 bis einschließlich Freitag, den 28. August 2015 in der Gemeindeverwaltung Driedorf, Bauamt, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf während der allgemeinen Dienst-stunden öffentlich aus. Anregungen und Bedenken können von jedermann während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Umweltbezogene Informationen:
Weitergehende Informationen zu umweltbezogenen Aspekten gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB liegen aufgrund der Planänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sowie der Geringfügigkeit der Planänderung nicht vor.

Weitere Hinweise:
Es wird gem. § 4 a Abs. 6 und § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planänderung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein späterer Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsverordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Durchführung des Verfahrens und die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde einem privaten Planungsbüro übertragen (Einschaltung eines Dritten gemäß § 4b BauGB).

Driedorf, den 14.07.2015

Hardt
Bürgermeister

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