Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Driedorf und die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Driedorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf hat am 31.08.2021 nachstehende  Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Driedorf und die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Driedorf beschlossen.

  1. Zweckbestimmung

Das Bürgerhaus Driedorf und die Dorfgemeinschaftshäuser stehen als öffentliche Einrichtungen vorrangig den Einwohnern, Vereinen und Verbänden der Gemeinde Driedorf zur Verfügung.

Eine Vergabe an externe Personen, Vereinigungen oder Zusammenschlüsse obliegt der Zustimmung des Gemeindevorstandes.

  1. Räumlichkeiten

In dem Bürgerhaus Driedorf und den Dorfgemeinschaftshäusern stehen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung:

2.1       Bürgerhaus Driedorf

  1. a) Großer Saal mit optischer Trennung
    1/3 (115 qm)
    2/3 (175 qm)
    3/3 (290 qm)
  2. b) Eventfläche mit Umkleideraum
  3. c) Empore (60 qm)
  4. d) Foyer (66 qm)
  5. e) Toiletten im Erdgeschoss
  6. f) 1 Vereins- und Gruppenraum

 

2.2       Dorfgemeinschaftshäuser        

Heisterberg:

Saal

70 qm

Waldaubach:

Saal

70 qm

Heiligenborn:

Saal

65 qm

Roth:

Saal

90 qm

Seilhofen:

Saal

60 qm

Münchhausen:

Saal

60 qm

  1. Nutzung

3.1       Die Nutzung des Bürgerhauses Driedorf ist bei der Gemeindeverwaltung Driedorf, die der Dorfgemeinschaftshäuser bei den jeweiligen Hausmeistern schriftlich zu beantragen. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, die Nutzung ohne Angaben von Gründen zu verweigern. Die Nutzung wird durch einen Nutzungsvertrag geregelt.

3.2       Der Gemeindevorstand kann eine Kaution bis zu 10.000,00 € verlangen. Die Kaution ist spätestens 4 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen.

3.3       Der Gemeindevorstand kann eine entsprechende Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Schäden an den gemieteten Objekten (Mietsachschäden) und ggfls. eine speziell für die Veranstaltung abgeschlossene Veranstaltungs-Haftpflicht verlangen.

 

3.4       Das Rauchen in den Gebäuden ist durch Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) vom 6.9.2007 untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können ein Benutzungsverbot nach sich ziehen.

3.5       Eine Nutzung von schweren Gerätschaften wie z.B.: einer Hebebühne ist ausdrücklich untersagt.

3.6       Die Nutzung der Räumlichkeiten (auch zur Vorbereitung von Feierlichkeiten) ist nur für den Tag zulässig, für den sie angemietet wurden.

3.7       Nutzungszeiten: 11:00 Uhr vormittags bis 11:00 Uhr vormittags des Folgetages, wobei die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten innerhalb dieser Zeit erfolgen muss.

3.8       Die benutzten Räumlichkeiten sind grundsätzlich nass zu reinigen. Die benutzten Einrichtungsgegenstände sind ebenfalls nass gereinigt an die dafür vorgesehenen Plätze zurückzulegen. Dies gilt auch für die Nutzung der Räumlichkeiten durch Vereine und Verbände.

Sollte bei der Rücknahme der genutzten Räume eine unzureichende Reinigung festgestellt werden, kann die Gemeinde Driedorf auf Kosten der Benutzer die erforderliche Reinigung durchführen.

3.9       Der/Die Nutzer sind nicht berechtigt, Räume weiter- oder unter zu vermieten.

3.10    Tiere haben keinen Zutritt.

3.11    Über eine Sondernutzung entscheidet der Gemeindevorstand.

3.12    Die Nutzung unterliegt den Weisungen des Gemeindevorstands und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen.

  1. Nutzungsgebühren

Für die Benutzung des Bürgerhauses und der Dorfgemeinschaftshäuser sind Entgelte und Kosten nach den zu dieser Benutzungsordnung gehörenden „Entgeltverzeichnis für die Benutzung des Bürgerhauses Driedorf und der Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Driedorf" in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

  1. Rücktritt

Nutzungsverträge können durch den Gemeindevorstand einseitig aufgehoben werden.

  1. Behördliche Genehmigungen

Die bei der Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Gestattungen sind von den Nutzern einzuholen.

  1. Hausrecht

In dem Bürgerhaus Driedorf und den Dorfgemeinschaftshäusern üben die Beauftragten der Gemeinde im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Hausrecht aus. Sie sorgen für die Einhaltung der Hausordnung. Das Hausrecht des Veranstalters im Rahmen des Nutzungsvertrages bleibt hiervon unberührt.

  1. Haftung

Der Veranstalter haftet der Gemeinde Driedorf für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an den Räumen, den Geräten, dem Inventar und sonstigen Einrichtungen ohne Rücksicht darauf, ob diese Beschädigungen/Verluste vom Veranstalter selbst, seinen Beauftragten, Mitwirkenden, Mitgliedern, Besucherinnen und Besuchern oder nicht näher festgestellten Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht worden sind.

Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

Seitens der Gemeinde Driedorf besteht kein Versicherungsschutz für Entwendungen, Beschädigungen etc. für die von dem Veranstalter eingebrachten Gegenstände.

  1. Übergabe/Übernahme

Vor Beginn und nach Ende der Nutzungszeit werden die angemieteten Räume, Einrichtungsgegenstände sowie Schlüssel von der Hausverwaltung übergeben bzw. übernommen.

  1. Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Driedorf vom 14. Oktober 2014 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Benutzungsordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Driedorf, 28.09.2021

Der Gemeindevorstand

gez. Braun
Carsten Braun
Bürgermeister

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