Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Bürgermeister Hardt teilt mit

Förderrichtlinie Programm „Sport und Flüchtlinge“ veröffentlicht

Förderrichtlinie Programm „Sport und Flüchtlinge“ veröffentlicht

Bürgermeister Dirk Hardt

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat im Staatsanzeiger Nr. 52 vom 21. Dezember 2015 S. 1360 die Förderrichtlinie Programm „Sport und Flüchtlinge“ mit folgendem Inhalt veröffentlicht:

Zielsetzung/Präambel

Das Programm „Sport und Flüchtlinge“ verfolgt das Ziel, hessische Städte und Gemeinden, die Sport- und Bewegungsangebote für Flüchtlinge initiieren möchten, in ihrem Engagement zu unterstützen. Die vielfältigen Sport- und Bewegungsangebote bieten sehr gute Möglichkeiten, Flüchtlingen schnell und unkompliziert das Ankommen in ihren Städten und Gemeinden zu erleichtern.

Folgende zwei Bereiche werden innerhalb des Programms gefördert:

  1. Sport- und Bewegungsangebote der Sportvereine und anderer Institutionen in den Städten und Gemeinden
  2. Einsatz von „Sportcoaches“, die den Kontakt zwischen Sportvereinen, Asylbetreuung, Flüchtlingsunterkünften und Flüchtlingen herstellen sowie Flüchtlinge in der ersten Zeit zu den Sportangeboten begleiten.

Antragsberechtigt

Antragsberechtig sind alle hessischen Städte und Gemeinden, die zum Antragszeitpunkt 40 oder mehr Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften (eigene und/oder Einrichtungen des Landkreises), in Erstaufnahmeeinrichtungen (inklusive deren Außenstellen und „Notaufnahmeeinrichtungen“) sowie in sonstigen Unterbringungsformen untergebracht haben. Gemeinden, die zum Antragszeitpunkt weniger als 40 Flüchtlinge untergebracht haben, können in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden gemeinsam einen Antrag stellen.

Fördervoraussetzungen

3.1 Die Gemeinde hat zum Antragszeitpunkt mindestens 40 Flüchtlinge aufgenommen.

3.2 Die Gemeinde zeigt auf, für welche der vier folgenden Verwendungszwecke sie die Förderung verwendet:

3.2.1 Aufwandsentschädigung für den Sportcoach und/oder

3.2.2 Aufwandsentschädigung für Personen, die Sportangebote für Flüchtlinge anleiten und/oder

3.2.3 Sachmittel für Sportangebote mit Flüchtlingen (insbesondere Sportkleidung, -material, Transportkosten) und/oder

3.2.4 Einmalzahlung für Schulungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.5

3.3 Die Gemeinde muss nach Abstimmung mit der „Sportjugend Hessen im Landessportbund e.V.“ mindestens einen Sportcoach benennen. Nimmt eine Gemeinde eine sehr große Anzahl von Flüchtlingen auf, kann sie weitere Sportcoaches benennen. Die Sportjugend Hessen stellt den Gemeinden ein Anforderungsprofil und eine Aufgabenbeschreibung eines Sportcoaches zur Verfügung und ist bei der Suche von geeigneten Sportcoaches behilflich.

3.4 Der benannte Sportcoach nimmt – zur Sicherstellung einer fachlich qualitativen Betreuung der Flüchtlinge – an einer speziell auf die Arbeit mit Flüchtlingen ausgerichteten Schulung der Sportjugend Hessen teil.

3.5 Die Gemeinde entrichtet an die Sportjugend Hessen eine einmalige pauschale Zahlung in Höhe von 250,- € pro Sportcoach für Schulungsmaßnahmen. Der Betrag kann aus der Bewilligungssumme beglichen werden. An einzelnen Schulungsmaßnahmen können nach Abstimmung mit der Sportjugend Hessen, weitere, auf kommunaler Ebene in die Arbeit mit Sportcoaches eingebundene Personen, teilnehmen. Hierfür sind keine gesonderten Schulungskosten zu entrichten.

3.6 Zur Erreichung des Förderzwecks darf die Gemeinde Fördermittel an Dritte weitergeben.

Umfang der Förderung

4.1 Erfüllt eine antragstellende Gemeinde, die Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterbringungsformen unterbringt, die Fördervoraussetzungen, erhält sie eine pauschale Zuwendung. Die Höhe der Zuwendung staffelt sich in Abhängigkeit der Anzahl der untergebrachten Flüchtlinge wie folgt:

Anzahl untergebrachte Flüchtlinge:  Bewilligungsvolumen:
< 40 Gemeinden, die zum Antragszeitpunkt weniger als 40 Flüchtlinge untergebracht haben, können in Form interkommunaler Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Gemeinden einen Antrag stellen, insoweit insgesamt Mindestens 40 Flüchtlinge untergebracht wurden.
40 – 250 5.000 Euro
251 – 500 10.000 Euro
501 – 750 15.000 Euro
751 – 1.000 20.000 Euro
> 1.000 25.000 Euro

4.2 Erfüllt eine antragstellende Gemeinde, in der eine Erstaufnahmeeinrichtung (inklusive deren Außenstellen und „Notaufnahmeeinrichtungen“) besteht, die Fördervoraussetzungen, kann eine einmalige pauschale Zuwendung für Erstaufnahmeeinrichtungen gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung staffelt sich in Abhängigkeit der Anzahl der untergebrachten Flüchtlinge wie folgt:

Anzahl untergebrachte Flüchtlinge:                                      Bewilligungsvolumen:

40 – 250                                                                                           5.000 Euro

251 – 500                                                                                          10.000 Euro

501 – 750                                                                                          15.000 Euro

751 – 1.000                                                                                       20.000 Euro

> 1.000                                                                                              25.000 Euro

Antragsverfahren

5.1 Mit dem Antragsformular „Sport und Flüchtlinge“ ist von der Gemeinde verbindlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Förderung nach Ziff. 3 erfüllt sind und eine zweckgebundene Verwendung der Mittel gemäß Ziff. 3.2 erfolgt.

5.2 Der Antrag ist dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport über die Sportjugend Hessen spätestens bis zum 1. Oktober 2016 vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag bis zu diesem Tag bei der Sportjugend Hessen eingeht. Diese nimmt zu dem Antrag Stellung und leitet ihn an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport weiter, sobald ein Sportcoach durch die Gemeinde in Abstimmung mit der Sportjugend Hessen benannt und              für die Schulung angemeldet wurde.

Bewilligungsverfahren

Die eingegangenen Förderanträge werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sportjugend Hessen vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport bewilligt, sofern die Anerkennungskriterien erfüllt sind. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport entscheidet abschließend über die Bewilligung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Auszahlung

Die Zuweisung wird in einer Summe im Haushaltsjahr 2016 ausgezahlt. Nimmt der Sportcoach bis zum 30. April 2017 nicht an der speziell auf die Arbeit mit Flüchtlingen ausgerichteten Schulung der Sportjugend Hessen teil oder zeigt sich, dass die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist der Betrag von der Gemeinde zurückzuzahlen.

Verwendungsnachweis

Die Gemeinde garantiert mit unterzeichnetem Antragsformular „Sport und Flüchtlinge“, dass die Mittel zweckgebunden gemäß Ziffer 3.2 verwendet werden. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.

Bekanntmachung und Geltungsdauer

Das Programm wir den Gemeinden durch Erlass auf dem Dienstweg sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (www.hmdis.hessen.de) bekannt gegeben.

Es tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.

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