Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Bürgermeister Hardt teilt mit

Der Weg ist frei für ein offenes WLAN

Bislang mussten private Betreiberinnen und Betreiber von Hotspots für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzerinnen und Nutzer - etwa bei illegalen Downloads - haften. Durch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) hat der Bundestag nunmehr rechtlich klargestellt, dass Anbieter von offenen WLAN wie Restaurants, Landkreise und Kommunen, Vereine, Bibliotheken und andere die gleichen Haftungsprivilegien wie Internetzugangsprovider genießen. Sie haften damit zukünftig nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzenden. Zudem sind alle zwischenzeitlich diskutierten Auflagen wie Vorschaltseiten und Passwortpflichten oder die Unterscheidung nach privaten und gewerblichen Anbietern vom Tisch.

Die Gefahr von Schadensersatzansprüchen oder von kostenpflichtigen Abmahnungen für WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter gehört damit der Vergangenheit an. Die berüchtigten Abmahnwellen gegen Cafés oder Familien, die viele Menschen verunsichern, wird es in dieser Form nicht mehr geben. Ein Internetzugangsanbieter kann weder zur Zahlung von Schadenersatz, noch zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von Dritten begangenen Rechtsverletzung verpflichtet werden.

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