Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Einbringen von Schnee in Fließgewässer

Hiermit weisen wir darauf hin, dass das Einbringen von Schnee in fließende Gewässer (wie z.B. Bäche, Flüsse) und stehenden Gewässern (wie z.B. Seen, Weiher, Talsperren) nicht gestattet ist!

In Fließgewässer eingebrachter Schnee kann bei  entsprechenden Witterungsverhältnissen zu Abflusshindernissen führen und die Gewässer anstauen. Des Weitern ist der eingebrachte Schnee mit Ölen und Salzen verunreinigt, die zu einer Umweltbelastung nicht nur im Bereich der Fließgewässer, sondern auch der stehenden Gewässer führt. Wir verweisen hier auf §§ 8 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Auszug aus dem Wasserhaushaltsgesetz:

§ 8 Erlaubnis, Bewilligung

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

§ 9  Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Als Benutzungen gelten auch

  1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

 

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