Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

Beachten Sie bitte, dass der Artikel unter Umständen nicht mehr aktuell ist!
Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01. November 2015

Das Bürgerbüro informiert

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst damit das alte Melderechtsrahmengesetz und das Meldegesetz des Landes Hessen ab.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir zusammengefasst:

Anmeldung eines Wohnsitzes

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers

Ab dem 1. November 2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. Wohnungs-
eigentümers eingeführt, um Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Das heißt, der Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer muss den MieterInnen den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.
Diese Wohnungsgeberbescheinigung muss bei jeder An-, Um- und Abmeldung vorgelegt werden und muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung (evtl. mit Wohnungsnummer, Etage)
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Wohnungsgeber ist in der Regel der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter, z. B. eine Wohnungsverwaltung. Aber auch der Eigentümer der Wohnung oder der Hauptmieter kann Wohnungsgeber sein. Personen, die in ein Eigenheim ziehen, müssen eine Selbsterklärung abgeben.

Ein entsprechendes Formular stellen wir den Wohnungsgebern ab sofort auf unserer Homepage www.driedorf.de/formulare.html und im Bürgerbüro zur Verfügung.

Abmeldung einer Nebenwohnung

Zukünftig ist die Abmeldung einer Nebenwohnung nur noch bei der Meldebehörde möglich, bei der die abzumeldende Person ihren Hauptwohnsitz oder alleinige Wohnung hat.

Wegzug ins Ausland

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde abmelden. Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen und ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Bei der Abmeldung ist auch die neue Wohnanschrift im Ausland anzugeben.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

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