Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

Beachten Sie bitte, dass der Artikel unter Umständen nicht mehr aktuell ist!
Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Hausbrandbeihilfe für die Heizperiode 2012 / 2013

Allen Personen, die zum Kreis der Minderbemittelten gehören, aber weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 erhalten oder Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach Kapitel 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII, bzw. Empfänger von ergänzender Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind, kann eine Hausbrandbeihilfe auf Antrag gewährt werden.

Erwerbsfähige Personen können ihre Anträge nach dem SGB II direkt bei den Verwaltungsstellen des kommunalen Jobcenters Lahn-Dill, Sophienstraße 5, 35576 Wetzlar bzw. Wilhelmstraße 16-22, 35683 Dillenburg, stellen.

Alle anderen minderbemittelten Personen, die in der Gemeinde Driedorf leben, können entsprechende Anträge über die Gemeindeverwaltung Driedorf, Wilhelmstraße 16, stellen. Ansprechpartnerin ist Frau Lenzer, Zimmer 0.04.

Für den Personenkreis der Minderbemittelten gelten folgende Regelsätze als Berechnungsgrundlage:

Regelbedarfsstufe 1
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder
alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt 374,-- €

Regelbedarfsstufe 2
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner
oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen
gemeinsamen Haushalt führen 337,-- €

Regelbedarfsstufe 3
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt,
noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher
Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt 299,-- €

Regelbedarfsstufe 4
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen
vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 287,-- €

Regelbedarfsstufe 5
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres 251,-- €

Regelbedarfsstufe 6
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 219,-- €


Hinzu kommen noch die Kosten der Unterkunft sowie eventuelle zu gewährende Mehrbedarfe gem.
§ 30 SGB XII.

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