Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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Haushaltssatzung des Abwasserverbandes Ulmtal-Lahn
HAUSHALTSSATZUNG des Abwasserverbandes Ulmtal-Lahn
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbands Ulmtal-Lahn am 13.11.2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 2.683.190 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.683.190 €
mit einem Saldo von 0 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 €
mit einem Saldo von 0 €
Im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 588.060 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 610.000 €
mit einem Saldo von 610.000 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 610.000 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 719.300 €
mit einem Saldo von 109.300 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres auf 131.240 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2019 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 910.000,- € festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000 € festgesetzt, um einen Liquiditätsengpass abzudecken.
§5
-entfällt -
§6
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§7
- Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Verbandsversammlung bedürfend, gelten Beträge
a. alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,
b. alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €. - Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen
a. im Ergebnishaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird,
b. bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.
Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verbandsvorstandes.
Erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.
§8
Die vorläufige Umlagenberechnung für das Haushaltsjahr 2019 wird mit 2.189.800,- € festgesetzt und im Ansatz des Haushaltsplanes eingebracht. Die Berechnung der Mitgliedskommunen ist separat dargestellt.
Braunfels, den 27.11.2018
Der Verbandsvorstand
Björn Hartmann
Verbandsvorsteher