Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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1.Nachtragshaushalt von Bürgermeister Hardt eingebracht

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.10.2013 hat Bürgermeister Dirk Hardt den 1. Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2013 eingebracht. Nach dem Haushaltsplan 2013, der im Januar dieses Jahres verabschiedet wurde, fehlen letztendlich  547.210 € im ordentlichen Ergebnis.

Festgesetz wurden im Haushalt 2013 durch die Gemeindevertreter eine Gewerbesteuererwartung iHv. 1,7 Mio €, wobei gleichzeitig der Gewerbesteuerhebesatz von vorgeschlagenen 350 v.H. auf 330 v.H. Punkte durch die Gemeindevertretung mehrheitlich reduziert wurde. Im Oktober 2012 hatte die Gemeindevertretung noch einem Ankündigungsbeschluss auf Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatz auf 350 %-Punkte – der von Bürgermeister Hardt eingebracht wurde – (20 Ja, 1 Nein, 3 Enthaltungen) zugestimmt, diesen Ankündigungsbeschluss mit einem Stimmenanteil von 14 Ja bei 10 Nein-Stimmen wieder zurückgenommen. Insoweit fehlen entgegen der festgesetzten Erwartung von 1,7 Mio € nunmehr 400.000 €, da das Gewerbesteueraufkommen für 2013 bei tatsächlich „nur“ ca.  1,3 Mio € liegen dürfte. Neben den geringeren Gewerbesteuererwartungen, ist der auf die Gemeinde Driedorf anfallende Einkommenssteueranteil um 70.000 € hinter den Erwartungen zurück geblieben. Sowohl die Gewerbesteuer- als auch die Einkommenssteueranteile sind im Vorfeld zu schätzende Größen. Letztendlich können auf kommunaler Ebene diese Faktoren nur zum Teil beeinflusst werden, die hinter den Erwartungen gebliebenen Steuerzahlungen sind allerdings von vielen Faktoren bestimmt, die vor Ort unbeeinflussbar sind.

Trotz der Verhängung einer 20%-igen Haushaltssperre Anfang Juli 2013 durch den Gemeindevorstand und erheblicher Sparanstrengungen ist es uns leider nicht gelungen die Einnahmeverluste zu kompensieren, so dass ein Nachtragshaushalt eingebracht werden mußte.

Die Maßgabe des sparsamen Haushaltens ist nach wie vor gegeben und hat aus finanzpolitischer Sicht höchste Priorität. Der den Kommunen auferlegte Sparzwang darf aber nicht dazu führen, dass das ehrenamtliche Engagement, die Vereinstätigkeiten und letztendlich das Allgemeinwohl in unserer Kommune finanziell so beschnitten werden, das es nicht mehr gedeihlich funktionieren kann.

Insoweit ist es zwingend erforderlich, dass die Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich durch das Land Hessen wieder so gestellt werden, dass die aus dem Finanzausgleichstopf entnommenen Finanzmittel iHv. 360 Mio € wieder an die Kommunen fließen.

Hinsichtlich der Finanzausstattung der Kommunen hat der Hessische Staatsgerichtshof am21.05.2013 ein wegweisendes Urteil gefällt und die Landesregierung darin aufgefordert, den Finanzausgleich neu zu regeln und damit das 2011 geänderte Gesetz einer vollkommenen Überprüfung zu unterziehen. Dazu führt der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 21.05.2013 u.a. nachfolgendes aus:

„Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit Urteil vom heutigen Tage der Grundrechtsklage stattgegeben und das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 in wesentlichen Teilen für unvereinbar mit der Hessischen Verfassung erklärt. Er hat dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens für das Ausgleichsjahr 2016 den, kommunalen Finanzausgleich neu zu regeln.

Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Es hat die Steuerverbundmasse, die das Land Hessen den Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zuweist, zum Nachteil der Kommunen verändert und eine neue Umlage zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden eingeführt, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Ausgleich für den Wegfall staatlicher Mittelzuweisungen zugutekommt (Kompensationsumlage).

Die Antragstellerin (Stadt Alsfeld) hat die Auffassung vertreten, das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 verletze die Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen - HV - über das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 137 HV), und zwar ihr Recht auf angemessene Finanzausstattung.
Der Staatsgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil der Antragstellerin teilweise Recht gegeben.

Das aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht abzuleitende Recht der Antragstellerin auf angemessene Finanzausstattung (Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HV) wird durch die angegriffenen Bestimmungen verletzt. Denn das Land Hessen hat den Finanzbedarf der hessischen Kommunen nicht ermittelt und ist damit den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen an eine Finanzausgleichsentscheidung nicht gerecht geworden. Die Veränderung der Steuerverbundmasse ist deshalb verfassungswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Auch die Kompensationsumlage ist verfassungswidrig und verletzt das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Zwar ist der Gesetzgeber prinzipiell nicht daran gehindert, eine solche Umlage einzuführen. Erforderlich ist indes auch hierbei die Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs, wobei der Gesetzgeber nach den drei kommunalen Gruppen der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise differenzieren muss.“

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