Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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Kommunalwahl am 27. März 2011
Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Einwohnermeldedaten
Im Zusammenhang mit den Wahlvorbereitungen weist das Bürgerbüro darauf hin, dass nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG) der Weitergabe bestimmter Personendaten widersprochen werden kann. Auf dieses Widerspruchsrecht sind die Betroffenen bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen oder Abstimmungen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen (§ 35 Abs. 5 HMG). Das Widerspruchsrecht umfasst die Weitergabe von Daten nach den Absätzen 1 bis 4 des § 35 HMG.
Nach § 35 Abs. 1 HMG darf die Meldebehörde Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z. B. Jungwähler). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Nach § 35 Abs. 2 HMG gilt Abs. 1 entsprechend für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren.
Nach § 35 Abs. 3 HMG darf Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums übermittelt werden, wenn Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern begehren.
Weiterhin darf nach § 35 Abs. 4 HMG Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage erteilt werden.
Von ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können die Betroffenen bei der An- oder Ummeldung oder jederzeit durch formlose schriftliche Erklärung Gebrauch machen.
Driedorf, den 18. Juni 2010
Gemeinde Driedorf
Der Gemeindevorstand
Gerhard Knapp
1. Beigeordneter