Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

Beachten Sie bitte, dass der Artikel unter Umständen nicht mehr aktuell ist!
Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Kommunalwahlen am 14. März 2021 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf und die Wahlen der Ortsbeiräte der 9 Ortsbezirke der Gemeinde Driedorf am 14. März 2021.

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Driedorf und die Wahlen der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Driedorf, Heiligenborn, Heisterberg, Hohenroth, Mademühlen, Münchhausen, Roth, Seilhofen und Waldaubach auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, 04. Januar 2021, 18.00 Uhr.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum Montag, 04. Januar 2021, 18:00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Driedorf, Wilhelmstraße 16, 35759 Driedorf einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Wegen der aktuellen Corona-Situation wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlags einen Termin zu vereinbaren. Ungeachtet dessen ist das Büro des Gemeindewahlleiters am 04. Januar 2021 bis 18.00 Uhr geöffnet. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig. Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten (Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger)), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten (14.12.2020) in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) haben; entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81 HGO). Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Die maßgebliche Einwohnerzahl des Hessischen Statistischen Landesamtes für die Gemeinde Driedorf beträgt zum Stichtag 30.09.2019 5.061 Einwohner. Demnach sind in der Gemeinde Driedorf 31 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung für die Gemeinde Driedorf festgelegt. Danach sind für die Ortsbeiräte jeweils 5 Ortsbeiratsmitglieder zu wählen.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin bzw. Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Gemeindevertretung hat beschlossen, die folgenden zusätzlichen Angaben gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) zusätzlich auf dem Stimmzettel der Wahl zur Gemeindevertretung aufzunehmen:

  1. der Beruf oder Stand,
  2. das Geburtsjahr,
  3. bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung

Die Gemeindevertretung hat weiter beschlossen, keine zusätzlichen Angaben gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) auf den Stimmzetteln für die Wahlen zu den Ortsbeiräten aufzunehmen.

Mit dem Wahlvorschlag (Vordruckmuster KW Nr. 6) sind folgende Unterlagen nach amtlich vorgegebenen Mustern einzureichen:

  • Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (Vordruckmuster KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 des Kommunalwahlgesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen;
  • jeweils eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Driedorf, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen, bzw. Bewerber wählbar sind (Vordruckmuster KW Nr. 10);
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster KW Nr. 11);

  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner (Vordruckmuster KW Nr. 7).

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Der Gemeindewahlleiter bittet die Parteien und Wählergruppen für die Aufstellung der Wahlvorschläge auf die EDV gestützte Parteienkomponente des Wahlprogramms „Votemanager“ zuzugreifen. Entsprechende Zugangsberechtigungen werden von ihm nach Rücksprache erteilt.

Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) werden vom Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Driedorf, 25. November 2020

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Driedorf

gez. Maitz
Maitz

Sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke stehen auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen (https://wahlen.hessen.de) zum Download zur Verfügung.

Zurück