Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Neue Regelungen nach dem Hess. Gaststättengesetz

Vereine aufgepasst!

Sternewanderung Rothaarsteig 2011 - Veranstaltung in Waldaubach

Der Hessische Landtag hat am 28. März 2012 ein neues Gaststättengesetz verabschiedet. Zu den u.a. daraus resultierenden Folgen für Vereinsveranstaltungen bei Nutzung baulicher Anlagen im Rahmen des vorübergehenden Betriebs eines Gaststättengewerbes, hat uns ein Schreiben des zuständigen Dezernenten des LDK W. Hofmann (1.Kreisbeigeordneter) erreicht. Nachfolgend haben wir das Schreiben abgedruckt, um es den ehrenamtlichen Vereinsvertretern zur Kenntnis zu geben, da bei Nichtbeachtung in einem möglichen Schadensfall erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen für die Vereinsvorstände drohen könnten. Insoweit ist durch die Gesetzesänderung eine weitere Beeinträchtigung des viel beschworenen Ehrenamtes zu befürchten, was keinem dienlich sein wird.

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

durch das Hess. Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechtes (HGastG) vom 28. März 2012 hat der Hessische Landtag weitreichende Änderungen für den dauerhaften wie auch für den vorübergehenden Betrieb von Gaststätten getroffen.

Zur Zeit erfährt unsere untere Bauaufsicht aufgrund der nach § 7 HGastG vorgeschriebenen Datenübermittlung, dass viele Vereine, so z. B. örtliche Freiwillige Feuerwehren ihre schon zur Tradition gewordenen „Spritzenhausfeste“ durchführen. Dies stößt auf baurechtliche Schwierigkeiten, sofern diese Feste in den Spritzenhäusern bzw. Fahrzeughallen durchgeführt werden sollen. In Lahnau-Dorlar und Leun mussten bereits Untersagungen erteilt werden, weil die vorhandenen Baugenehmigungen derartige Nutzungen nicht zulassen. Dies führte teilweise zur Verärgerung und zum Unmut der Veranstalter, die meist in ehrenamtlicher Funktion als Veranstalter auftreten um für die Vereinsförderung Gelder zu erschließen.

Diese Problematik tritt auch dann zu Tage, wenn Feste oder Jubiläumsveranstaltungen in Turn- und Sporthallen, die nicht als Mehrzweckhallen (bau)genehmigt sind, durchgeführt werden sollen – so jüngst in Waldsolms-Kröffelbach (s. Anlage, WNZ Berichterstattung vom 22.06.2012).

Wie kommt es dazu?

Das alte Hess. Gaststättenrecht sah eine direkte Unterrichtung der unteren Bauaufsichtsbehörde durch die Gestattungsbehörde nicht vor. In aller Regel wurde die Bauaufsicht nur dann unterrichtet bzw. eingeschaltet, wenn aus dem Festanlass heraus Fliegende Bauten wie Zelte, Fahrgeschäfte etc. aufgestellt und durch bauaufsichtliche Abnahme zum Betrieb frei gegeben werden mussten. Sonstige Veranstaltungen, wie z. B. die oben erwähnten Spritzenhausfeste wurden nicht bekannt und daher die Veranstaltungsorte auf ihre baurechtliche Zulässigkeit nicht überprüft.
Das neue Hess. Gaststättenrecht schreibt in § 7 HGastG nunmehr zwingend eine Datenübermittlung an die untere Bauaufsicht vor, und verpflichtet diese, die ihr nach § 53 (2) Hess. Bauordnung (HBO) obliegenden Aufgaben wahr zu nehmen.

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 53 Abs.2 HBO:
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt auch, soweit eine präventive bauaufsichtliche Prüfung entfällt. Die gesetzlich geregelten Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

Sofern aus der Anzeige nach § 6 HGastG hervor geht, dass die Veranstaltung in einem Gebäude stattfindet, ergibt sich für den Kreis als Träger der Bauaufsicht hieraus die zwingende Verpflichtung zu prüfen, ob die genannte Räumlichkeit entsprechend ihrem Genehmigungszweck für die Veranstaltung geeignet ist.

In vielen Fällen ist das nicht so, weil, um beim Beispiel Feuerwehr zu bleiben, eine Feuerwehrfahrzeughalle eben nicht als Gastraum / Schankraum (bau)genehmigt ist, denn es werden andere Anforderungen z. B. an Fluchtwege etc. gestellt.

Um weiteren Enttäuschungen vorzubeugen bitten wir Sie daher, sich diese Thematik zu vergegenwärtigen und schnellstmöglich mit Ihren örtlich ansässigen Vereinen bzw. Veranstaltern Kontakt aufzunehmen um auf die neue Lage hin zu weisen.

Für Rückfragen steht unsere untere Bauaufsichtsbehörde gerne zur Verfügung, die auch bittet, durch Verwendung des ebenfalls in der Anlage beigefügten Vordrucks zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen.

In vielen Fällen wird letztlich nur die Möglichkeit bleiben, durch die Stellung entsprechender Bauanträge auf „Nutzungserweiterung“ zu versuchen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung entsprechender Räumlichkeiten herbeizuführen. Dies lässt sich aber aller Voraussicht nach nicht im Zeitraum der vorgegebenen vierwöchigen Anzeigenfrist verwirklichen und kann unter Umständen auch kostenträchtige Umbaumaßnahmen erforderlich machen.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Hofmann
Erster Kreisbeigeordneter“

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