Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Planfeststellungsverfahren für den Basaltlava-Tagebau „Beilsteiner Ley“ - Betriebsteil „Reitelsberg"

Bekanntmachung Regierungspräsidium Gießen

Planfeststellungsverfahren für den Basaltlava-Tagebau „Beilsteiner Ley“ – Betriebsteil „Reitelsberg“ in den Gemarkungen Beilstein und Rodenberg der Gemeinde Greifenstein der Fa. Herhof Basalt- und Diabaswerk GmbH
(Gemeinschaftlicher Rahmenbetriebsplan „Beilsteiner Ley“ und Ton-Tagebau „Hermann“)

Die Firma Herhof Basalt- und Diabaswerk GmbH, Riemannstraße 1, 35606 Solms-Niederbiel hat mit Antrag vom 19. Februar 2015 dem zuständigen Dezernat 44 (Abteilung IV/Umwelt) des Regierungspräsidiums Gießen eine Rahmenbetriebsplanergänzung für den Basaltlava-Tagebau „Beilsteiner Ley“ und den Betriebsteil „Reitelsberg“ zur Zulassung vorgelegt.

Zur Erfüllung von langfristigen Lieferverträgen ist es notwendig, mit dieser Ergänzung zum gemeinschaftlichen Rahmenbetriebsplan die 6,67 ha (davon 6,34 ha Abbau) umfassende Süderweiterung des in einigen Jahren erschöpften Tagebaus am „Reitelsberg“ rechtzeitig zu beantragen. Außerdem besteht im Betriebsteil „Beilsteiner Ley“ noch die Möglichkeit, den Basalt im Bereich der mittlerweile verlegten Landesstraße L 3046 zu gewinnen, wo mit der „Nordwestarrondierung“ eine Erweiterung von 1,07 ha (davon 0,38 ha Abbau) im Zuge der Restgewinnung geplant ist.

Der in Beilstein und am Reitelsberg gewonnene Basalt stellt u.a. das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Steinwolle-Produkten dar. Die belieferten Industriestandorte liegen im Ruhrgebiet bzw. in Holland. Die Basaltlagerstätte hat demnach überregionale Bedeutung. Das geplante Vorhaben ist an den Standort gebunden und daher ohne Alternativen. Die im Rahmen der vorliegenden Planung vorgesehene Basaltgewinnung sichert den Abbau und die Rohstoffversorgung für die nächsten 20 Jahre und dient damit der Sicherung der dortigen Arbeitsplätze.

Die mit dem Vorhaben erforderliche Waldrodung von 6,67 ha überschreitet in Verbindung mit den bereits erfolgten Rodungen erstmals den Schwellenwert von 10 ha gem. Anlage 1 Nr. 17.2.1 Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf gem. § 1 Nr. 9 UVP-Verordnung Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Mit der Summe der Abbauflächen in den Betriebsteilen Beilsteiner Ley, Reitelsberg und Hermann, die aktuell zusammen mit der geplanten Erweiterung bei ca. 26,4 ha liegt, wird auch erstmals der Schwellenwert von 25 ha überschritten. Entsprechend § 1 Nr. 1 b) aa) der UVP-V Bergbau bedarf das Vorhaben auch aus diesem Grund einer UVP. Damit ist für das Vorhaben gem. § 57a des Bundesberggesetzes (BBergG) ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich. Der Unternehmer hat zu diesem Zweck einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan gem. § 52 Abs. 2a in Verbindung mit § 57a BBergG aufzustellen.

Gleichzeitig mit der Erweiterung beantragte die Antragstellerin gemäß § 57b BBergG die Zulassung des vorzeitigen Abbaubeginns. Dem vorzeitigen Beginn wurde mit Bescheid vom 24.09.2015 stattgegeben.

Das Vorhaben bedarf gemäß § 57 a i.V.m. § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) der Planfeststellung durch die Bergbehörde. Das Vorhaben wird hiermit bekannt gemacht.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 18. November 2016 bis 19. Dezember 2016 (einschließlich)

bei der Gemeindeverwaltung Driedorf, 35759 Driedorf, Wilhelmstraße 16, Zimmer 2.03 (Besprechungsraum Bauabteilung), während der Öffnungszeiten

Montag von 8.30 – 12.00 Uhr sowie 14:00 – 17:30 Uhr
Dienstag, Donnerstag von 8:30 – 12.00 Uhr sowie 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag von 8:30 – 13:00 Uhr

zur Einsicht aus.

Gleichzeitig werden die Planunterlagen während der o.g. Auslegungsfrist auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums (www.rp-giessen.de) unter der Rubrik „Presse“ / „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis drei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (verlängert wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels), das heißt bis spätestens mit Ablauf des 09. Januar 2017 schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist sowohl bei der Gemeinde Driedorf als auch beim Regierungspräsidium Gießen – Abteilung IV Umwelt – Dezernat 44 - Bergaufsicht, Marburger Straße 91 in 35396 Gießen möglich.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Unleserliche Einwendungen und solche, die die einwendende Person nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungstermin nicht zugelassen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den beteiligten Behörden bekannt gegeben. Einwendende können verlangen, dass deren Personalien vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, sofern dies einer ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht zuwider läuft. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben Verfahrensbeteiligter erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme zugelassen sind Bevollmächtigte der Antragstellerin, Bedienstete beteiligter Behörden sowie Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben und deren Rechtsbeistände. Im Übrigen entscheidet der Verhandlungsleiter, wer ggf. über diesen Personenkreis hinaus an dem Erörterungstermin teilnehmen darf.

35396 Gießen, den 07. November 2016

Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV/Umwelt
Dezernat 44 – Bergaufsicht

gez. Heidlas, Geol. OR

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