Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Driedorf

(Benutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der  Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v. 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf am 19. Juni 2018 die folgende Satzung beschlossen:     

Satzung über die Betreuung von Kindern

in den  Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Driedorf

(Benutzungssatzung)

1 Träger und Rechtsform

  • Die Gemeinde Driedorf unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
  • In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:
    1. Kinder vom 1.  bis zum 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen
    2. Kinder  vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen
    3. Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.

2 Aufgaben

(1)    Die  Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB  einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist  insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)    Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3)    Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem Konzept der Tageseinrichtungen. Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

3 Kreis der Berechtigten

(1)    Die  Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Driedorf ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben,

  1. vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und
  2. vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)

offen.

(2)    Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Driedorf auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

4 Aufnahmeantrag

  • Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertagesstätte. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeinde entschieden.
  • Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
  • Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben ; § 8 bleibt unberührt.

 5 Aufnahmekriterien

(1)    Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.

(2)    Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw.  Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc , aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3)    Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.

(4)    Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn sich dabei um Alleinerziehende handelt.  Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(5)    Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(6)    Ortsfremde Kinder können  grds. nur in die Tageseinrichtungen für Kinder  aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(7)    Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder  erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

6 Betreuungszeiten

(1)    Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags  wie folgt geöffnet:

  1. Die Kindertagesstätte Mademühlen ist an Werktagen, montags bis freitags, von 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr geöffnet.
  2. Der Kindergarten Roth ist an Werktagen, montags bis freitags von 07:45 Uhr bis 13:30 Uhr geöffnet.

(2)    Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)    Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(4)    Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

  1. a) Während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für bis zu 3 Wochen,
  2. b) während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/oder Herbstferien in Hessen für jeweils bis zu 5 Tage, und an Brückentagen,
  3. c) in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,
  4. d) wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(5)    Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(6)    Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Driedorf und/oder der Homepage der Gemeinde Driedorf und durch Aushang in der Tageseinrichtung für Kinder.

7 Notbetreuung

  • Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Eine Notbetreuung kann in einer Tageseinrichtung in der Gemeinde eingerichtet werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
  • Die Einzelheiten der Notbetreuung werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang in der Tageseinrichtung bekannt gemacht. Sie können darüber hinaus im Mitteilungsblatt der Gemeinde Driedorf und/oder auf der Homepage der Gemeinde Driedorf bekannt gemacht werden.

8 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

  • Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.
  • Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.
  • Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
  • Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

  • Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.
  • Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.
  • Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes.
  • Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
  • Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3.
  • Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 10:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.
  • Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender  Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)    Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Terminabsprache in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)    Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

11 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

12 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in  der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

13 Abmeldung

  • Abmeldungen sind schriftlich bis zum 20. eines Monats zum Ende des Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung Driedorf vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 20. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam.
  • Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
  • Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
  • Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
  • Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.
  • Innerhalb der letzten zwei Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen.

 14 Gespeicherte Daten

  • Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
  1. Allgemeine Daten:
    Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,
  2. Kostenbeitrag:
    Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen
  3. Rechtsgrundlage:
    Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Daten-schutzgesetz (HDSG), diese Satzung.
  • Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind, soweit keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegen stehen.
  • Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. August 2018 in Kraft. Die Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Driedorf in der Fassung vom 31. Mai 2013, zuletzt geändert in der Artikelsatzung vom 09. Juli 2014, tritt gleichzeitig außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Driedorf, 16. Juli 2018

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Driedorf

gez. Carsten Braun                                                       
Carsten Braun
Bürgermeister

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