Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

Beachten Sie bitte, dass der Artikel unter Umständen nicht mehr aktuell ist!
Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Driedorf (Kostenbeitragssatzung)

Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der  Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v. 30.10.2017, (BGBl. I 3618), hat die Gemeindevertretung der  Gemeinde Driedorf in ihrer Sitzung am 19. Juni 2018 nachstehende  

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder

beschlossen:   

1 Kostenbeitragspflicht

  • Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den  Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.
  • Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.
  • Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
  • Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
  • Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.
  • Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

2 Kostenbeitrag

  • Die Benutzungsgebühr beträgt für die Betreuung für ein Kind einer Familie in der Kindertagesstätte Mademühlen:

    1. Vormittagsbetreuung von 07:30 Uhr bis 13:15 Uhr: 115,00 €/Monat.
    2. Ganztagsbetreuung von 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr: 175,00 €/Monat.
  • Die Benutzungsgebühr beträgt für die Betreuung für ein Kind einer Familie im Kindergarten Roth

    1. Vormittagsbetreuung von 07:45 Uhr bis 13:30 Uhr 115,00 €/Monat.
  • Sofern die Tageseinrichtung eine Nachmittagsbetreuung anbietet, haben Eltern, die nur die Vormittagsbetreuung in Anspruch nehmen, die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen, eine Ganztagsbetreuung für einen Tag zu nutzen.

    Der Kostenbeitrag für die Betreuung in begründeten Ausnahmefällen
    und nach Absprache mit der Leitung der Tageseinrichtung
    (inklusive Mittagsverpflegung) beträgt 6,00 € je Tag.

3 Befreiung von den Kostenbeiträgen

  • Soweit das Land Hessen der Gemeinde Driedorf jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

    1. Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
    2. Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Absatz 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
    3. Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

4 Ermäßigung der Kostenbeiträge für die Vormittagsbetreuung

  • Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Gemeinde Driedorf betreut, für die ein Kostenbeitrag für die Vormittagsbetreuung zu zahlen ist, gilt folgende Regelung:

    1. Für das erste betreute Kind, für das ein Kostenbeitrag zu zahlen ist, wird der volle Kostenbeitrag erhoben,
    2. für das zweite betreute Kind, für das ein Kostenbeitrag zu zahlen ist, wird der Kostenbeitrag für die Vormittagsbetreuung auf 50 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge für die Vormittagsbetreuung, festgesetzt,
    3. für jedes weitere Kind, für das ein Kostenbeitrag zu zahlen ist, wird kein Kostenbeitrag für die Vormittagsbetreuung erhoben.

5 Verpflegungsentgelt

  • Das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke beträgt
    für bis zu 3 Tage/Woche 40,00 €,
    für bis zu 5 Tage/Woche             60,00 €,

    Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen
  • Die Getränke- und Bastelpauschale beträgt monatlich 3,00 €.

6 Abwicklung der Kostenbeiträge

  • Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
  • Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und  an die Gemeindekasse zu zahlen.
  • Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung,  Streik) weiterzuzahlen.
  • Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
  • Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

 7 Datenschutz

  • Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
  1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
  2. Anschrift,
  3. Geburtsdatum des Kindes,
  4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Driedorf besuchen
  5. Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-lastschriften).

    Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Driedorf außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Driedorf

Driedorf, 16. Juli 2018

gez. Carsten Braun                                                                       (Siegel)
Carsten Braun
Bürgermeister

Zurück