Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Driedorf (Benutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf am 12. Dezember 2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1
Träger und Rechtsform

(1) Die Gemeinde Driedorf unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde werden gemäß § 25 HJKGB betreut:

a. Kinder vom vollendeten 1.  bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,
b. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen,
c. Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.


§ 2

Aufgaben

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3
Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Driedorf ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

1.  vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder
2.  vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.

(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Driedorf auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4
Aufnahmeantrag

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB), Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes ab dem 3. Lebensmonat erfolgen.

(2) Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeindeverwaltung entschieden.

(3) Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) bzw. den Wechsel der Betreuungsgruppe nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.

(4) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben § 6 bleibt unberührt.

(5)Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5
Aufnahmekriterien

(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder digitalen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 (Krippengruppe, Kindergartengruppe). Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3)      Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen. Danach werden bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw.  Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung, etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4) Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3) beansprucht werden.

(5) Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen insbesondere, wenn sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(6) Das Anrecht auf den Ganztagsplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Ganztagesbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (halbtags bis zu 6 Stunden) bleibt davon unberührt.

(7) Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(8) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.


§ 6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2)      Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

 

(3)      Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

 

(4)      Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

 

(5)      Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

 

§ 7
Betreuungszeiten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:

a.    Die Kindertagesstätte Mademühlen ist an Werktagen, montags bis freitags,
von 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr geöffnet.
b.    Der Kindergarten Roth ist an Werktagen, montags bis freitags
von 07:45 Uhr bis 13:30 Uhr geöffnet.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3) Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf schriftlichen oder digitalen Antrag erst für den Beginn des folgenden Monats für mindestens den Zeitraum von 3 Monaten möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(4)      Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.  

(5)      Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a.    Während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für bis zu drei Wochen,
b.    während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/oder Herbstferien in Hessen für jeweils bis zu 5 Tage,
c.     in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,
d.    wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen,
e.    an Brückentagen.

Im Übrigen wird auf den mit dem Jugendamt abgestimmten jeweils gültigen Notfallplan, veröffentlicht per Aushang an der Einrichtung sowie auf den Internetseiten der Gemeinde Driedorf  verwiesen, der bei dem Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wie insbes.  Personalausfällen zur Anwendung kommt.

(6)      Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.

(7)      Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der Sommerferien zu Beginn des Jahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist mindestens 3 Wochen im Voraus durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der Gemeinde Driedorf und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder, oder per Brief oder digital an die Personensorgeberechtigten.

§ 8
Feriennotbetreuung während der festgelegten Schließungszeiten in den Sommerferien

(1)      Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekanntgegebenen Schließungszeitraum in den Sommerferien nachweislich (in schriftlicher Form z.B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Feriennotbetreuung angeboten werden. Auf die Feriennotbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)      Über die Einrichtung einer Feriennotbetreuung während der Sommerferien entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)      Für die Feriennotbetreuung ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach der Betreuungszeit und der Betreuungsgruppe richtet.

(4)      Die Einzelheiten der Feriennotbetreuung werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang bekannt gemacht. Sie können darüber hinaus im Mitteilungsblatt der Gemeinde Driedorf und/oder auf der Homepage der Gemeinde Driedorf bekannt gemacht werden.

§ 9
Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)      Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(2)      Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.
Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 10 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(3)      Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(4)      Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(5)      Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes.

(6)      Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(7)      Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8)      Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(9)      Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.

§ 10
Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)    Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach Terminabsprache Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)    Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.

 

§ 11
Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

 

§ 12
Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

 

§ 13
Abmeldung und Ausschluss

(1)      Abmeldungen sind schriftlich bis zum 20. eines Monats zum Ende des Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung Driedorf vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 20. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam.

Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden.

(2)      Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)      Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.
Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4)      Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(5)      Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(6)      Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

§ 14
Gespeicherte Daten

(1)      Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.         Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,

2.         Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,

3.         Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4.         Angaben zum Impfstatus des Kindes,

5.         Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

6.         Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,

7.         Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,

8.         weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist.

 

Dazu werden erfasst

·      persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,

·      die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

·      seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),

·      evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

·      Foto- oder Videodokumentation.

 

(2)      Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:

1.  Grund der Datenerfassung

·      als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,

·      zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,

·      um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,

·      aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,

·      zur digitalen Speicherung.

2.  Die Daten werden in folgender Form erfasst

·      als schriftliche Dokumentation,

·      als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),

·      zur digitalen Speicherung.

3.  Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet

·      in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,

·      in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,

·      in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),

·      zum Übergang in die Schule.

(3)      Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4)      Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Driedorf soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(5)      Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.driedorf.de/datenschutzhinweise.html einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.driedorf.de/datenschutzhinweise.html (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft.

Die Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Driedorf in der Fassung vom 16. Juli 2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Driedorf, 15. Dezember 2023

 

gez. Braun                                                         (Siegel)


Carsten Braun

Bürgermeister

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