Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Driedorf (Kostenbeitragssatzung)

Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Driedorf vom 15.12.2023 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Driedorf.

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:  

 

§ 1
Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt

 

(1)      Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Driedorf aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten.

 

(2)      Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und bis zum 15. des laufenden Monats fällig.

 

(3)      Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

 

(4)      Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung sowie die dort ansonsten angebotenen Speisen und Getränke wie z.B. zum Frühstück.

 

(5)      Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen.

 

 

§ 2
Kostenbeitrag

 

(1)      Die Benutzungsgebühr beträgt für die Betreuung für ein Kind einer Familie in der Kindertagesstätte Mademühlen:

 

1.       Vormittagsbetreuung von 07:30 Uhr bis 13:15 Uhr:                  115,00 €/Monat.

2.       Ganztagsbetreuung von 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr:                      175,00 €/Monat.

 

(2)      Die Benutzungsgebühr beträgt für die Betreuung für ein Kind einer Familie im Kindergarten Roth:

 

1.       Vormittagsbetreuung von 07:45 Uhr bis 13:30 Uhr                   115,00 €/Monat.

 

(3)      Sofern die Tageseinrichtung eine Nachmittagsbetreuung anbietet, haben Eltern, die nur die Vormittagsbetreuung in Anspruch nehmen, die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen, eine Ganztagsbetreuung für einen Tag zu nutzen.
Der Kostenbeitrag für die Betreuung in begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Leitung der Tageseinrichtung (inklusive Mittagsverpflegung) beträgt 6,00 € je Tag.

 

 

§ 3
Befreiung von den Kostenbeiträgen

 

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Driedorf jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

 

1.       ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) nicht erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

 

2.       ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

 

3.       der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

  

 

§ 4
Verpflegungsentgelt

 

(1)      Das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke beträgt

 

1.       für bis zu 3 Tage/Woche                                                                  36,00 €,

2.       für bis zu 5 Tage/Woche                                                                  60,00 €,

 

monatlich.
Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.

 

(2)      Die Getränke- und Bastelpauschale beträgt monatlich                                 3,00 €.

 

 

§ 5
Reduzierung und Verzicht auf Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt bei Betretungsverboten

 

Soweit die Kinderbetreuung wegen eines Betretungsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz oder bundes- bzw. landesrechtlicher Vorschriften aufgrund einer Pandemie oder aus Gründen höherer Gewalt nicht in Anspruch genommen werden konnte, bzw. auf dringende Empfehlung des Bundes oder des Landes auf eine Betreuung verzichtet wurde, kann der Gemeindevorstand gesonderte Regelungen für eine Reduzierung der Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte, bis hin zu einem Verzicht treffen.

Die Gemeindevertretung ist hierüber zeitnah zu informieren.

 

 

§ 6
Abwicklung der Kostenbeiträge

 

(1)      Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

 

(2)      Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.

 

(3)      Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen.

 

(4)      Der Notfallplan kommt gemäß dessen jeweiligen Inhalt bei dem Eintreten der dort genannten Umstände wie insbesondere Personalausfällen zur Anwendung. Nur wenn darin auch Anpassungen der Kostenbeiträge, z.B. wegen Kürzung der Betreuungszeit, vorgesehen sind kommen auch diese zur Anwendung.

 

(5)      Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.

 

(6)      Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.

 

 

§ 7
Datenschutz

 

(1)      Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.      Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2.      Geburtsdatum des Kindes,

3.      Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4.      Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,

5.      weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).

 

(2)      Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Driedorf soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

 

(3)      Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.driedorf.de/datenschutzhinweise.html einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.driedorf.de/datenschutzhinweise.html (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

 

 

§ 8
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme

der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Driedorf (Kostenbeitragssatzung) außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Driedorf

 

Driedorf, 15. Dezember 2023

 

gez. Braun                                                          (Siegel)


Carsten Braun

Bürgermeister

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