Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Driedorf im Lahn-Dill-Kreis

Feuerwehrgebührensatzung

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl.  S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in ihrer Sitzung am 24. Januar 2017 folgende Feuerwehrgebührensatzung beschlossen:

1

Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Gemeinde Driedorf bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.

2

Gebührenschuldner

(1)  Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

  1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
  2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
  3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
  4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
  5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
  6. die Person, die wider besseres Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
  7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
  8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März (GVBI. I S. 42) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.

(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der  Allgemeinen Hilfe,

  1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
  2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderliche gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
  5. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.

(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z.B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(4)  Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

3

Grundlagen der Gebührenbemessung

(1)  Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

(2)  Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3)  Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4)  Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

4

Auslagen

(1)  Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines     Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt       insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und –gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2)  Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

5

Entstehung der Gebührenschuld

(1)  Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2)  Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

6

Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

7

Härtefälle

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

8

Sicherheitsleistungen

Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandschutzsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Driedorf im Lahn-Dill-Kreis (Gebührenverzeichnis) in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Driedorf, 27. Januar 2017

Der Gemeindevorstand

gez. Carsten Braun

Carsten Braun

Bürgermeister

 

Anlage zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Driedorf im Lahn-Dill-Kreis

(Gebührenverzeichnis)

Nr.

Beschreibung

 

1

Personalgebühren

(Gebühr je 15 Minuten)

1.1

Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft

6,00 €

1.2

Brandschutzsicherheitsdienst je Einsatzkraft

3,00 €

1.3

Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der

eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

 

2

Fahrzeuggebühren

(Gebühr je 15 Minuten)

2.1

Einsatzleitfahrzeuge

 

2.1.1

Einsatzleitwagen ELW 1

12,00 €

2.2

Tragkraftspritzenfahrzeuge

 

2.2.1

TSF

16,00 €

2.2.2

TSF-W

25,00 €

2.3

Löschgruppenfahrzeuge

 

2.3.1

LF 10

36,00 €

2.3.2

LF 8/6

33,00 €

2.4

Tanklöschfahrzeuge

 

2.4.1

TLF 16/25

34,00 €

2.5

Rüst- und Gerätewagen

 

2.5.1

Gerätewagen sonstige

7,00 €

2.6

Sonstige Fahrzeuge

 

2.6.1

Mannschaftstransportfahrzeug MTF

9,00 €

2.6.2

RTB 2, inkl. Trailer

10,00 €

2.7

Feuerwehranhänger

 

2.7.1

Schlauchtransportanhänger

2,00 €

2.7.2

Rüstanhänger

2,00 €

2.7.3

Anhänger Logistik

1,00 €

3

Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen

(Gebühr pro Stück)

3.1

Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen

 

3.1.1

Reinigen und Prüfen der Ausrüstung
Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet.
Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

 

3.1.2

Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet.
Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

 

3.2

Befüllung von Atemluftflaschen

 

3.2.1

Füllen von Atemluftflaschen 300 bar/6l

6,00 €

3.3

Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen

12,00 €

3.4

Schlauchreparatur

 

3.4.1

Schlauchreparaturen werden nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals und des notwendigen Materials berechnet.

 

3.5

Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen

 

3.5.1

Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet.

 

3.6

Ersatzbeschaffungen

 

3.6.1

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner gemäß § 4 der gültigen Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Driedorf im Lahn-Dill-Kreis in Rechnung gestellt.

 

4

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und –gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

 

4.1

Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

 

5

Gebühren für besondere Leistungen

 

5.1

Fehlalarm Brandmeldeanlage – pauschal

600,00 €

5.2

Einsatz bei einem nichtangezeigten anzeigepflichtigen Verbrennen von Abfällen (Zweckfeuer) – pauschal

600,00 €

6

Missbräuchliche Alarmierung

 

6.1

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

7

Gebühren in sonstigen Fällen

 

7.1

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

 

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