Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf
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Überwuchs auf Gehwegen in der Gemeinde Driedorf
Amtliche Bekanntmachung
Hiermit weist der Gemeindevorstand der Gemeinde Driedorf ausdrücklich auf § 27 Abs 5. des Hess. Straßengesetzes in der Fassung vom 08.06.2003 hin.
Danach sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von Ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.
Auf Grund der Tatsache, dass es aus der Bevölkerung Beschwerden hinsichtlich der teilweise überhängenden Baumbewüchse auf Gehwegen gegeben hat, weist der Gemeindevorstand auf diese gesetzliche Verpflichtung hin. Wir bitten die Eigentümer bzw. Besitzer der Grundstücke den überhängenden Bewuchs zurückzuschneiden, damit die Gehwege ordnungsgemäß begangen werden können.
gez. Hardt
Hardt
Bürgermeister